EAS 1392
Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger einerseits zu einem Drittel an einer inländischen Holdinggesellschaft beteiligt, die 100% einer finnischen Kapitalgesellschaft hält, und andererseits alleiniger Geschäftsführer der finnischen Tochtergesellschaft, dann verhält sich Finnland auf der Grundlage seines innerstaatlichen Steuerrechts abkommenskonform, wenn es nur jenen Teil der finnischen Geschäftsführerbezüge einer 35%igen finnischen Abzugssteuer unterzieht, der auf die in Finnland ausgeübte Geschäftsführertätigkeit (zB ein Viertel der jährlichen Gesamtarbeitszeit) entfällt. Denn wenn Finnland die Bezüge als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit qualifiziert und folglich Artikel 15 des DBA-Finnland anwendet, dürfen diese Bezüge nach dem DBA-Finnland nur mit einem Viertel des Jahresgesamtbetrages in Finnland besteuert werden.
Dies hat aber weiters zur Folge, dass Österreich durch Artikel 24 des Abkommens nur verpflichtet wird, dieses eine Viertel der Jahresbezüge von der inländischen Besteuerung freizustellen. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers auf österreichischer Seite als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert werden und unter Artikel 14 des Abkommens fallen. Die Auffassung, dass angesichts der grenzüberschreitend unterschiedlichen Qualifikation der Geschäftsführerbezüge drei Viertel der Jahresbezüge weder in Finnland noch in Österreich besteuert werden können, ist daher unzutreffend.
4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 55/1964 |
Schlagworte: | Geschäftsführerbezüge |