EAS 1574
Bietet eine österreichische gewerblich tätige Computerfirma Softwareleistungen über einen Server an, der in Liechtenstein aufgestellt wird, dann stellt dieser Server aus österreichischer Sicht eine Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Liechtenstein dar (EAS 926).
Allerdings kann dadurch der inländischen Besteuerung nicht ausgewichen werden, da im DBA-Liechtenstein im Bereich der gewerblichen Einkünfte das Anrechnungsverfahren gilt und folglich die gesamten Gewinne, auch insoweit als sie der liechtensteinischen Betriebstätte zuzurechnen sind, der österreichischen Besteuerung unterliegen.
20. Dezember 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Aber selbst wenn ein Server in einem Staat aufgestellt würde, mit dem abkommensgemäß das Befreiungssystem anzuwenden wäre, könnte hiedurch nicht der gesamte Gewinn in dieses Land verlagert werden. Denn bei Bestand einer Auslandsbetriebstätte ist stets zu untersuchen, welche Gewinnteile dieser Betriebstätte nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zuzurechnen sind. Es spricht viel dafür, daß ein fremder Unternehmer, der nichts anderes tut, als eine Maschine für den Produktverkauf zur Verfügung zu stellen, lediglich die Kosten zuzüglich eines Gewinnaufschlages in Rechnung stellen könnte (Anwendung der Kostenaufschlagsmethode). Der Hauptteil der aus der Softwareentwicklung und -vermarktung lukrierten Gewinne wird daher jenem (österreichischen) Unternehmensteil zuzurechnen sein, der diese Produkte entwickelt hat und für ihren Vertrieb sorgt; diese für die Gewinnerzielung essentiellen Funktionen können jedenfalls nicht einer Maschine zugerechnet werden.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuer), BGBl. Nr. 214/1956 |
Schlagworte: | Betriebstätte |
Verweise: |