EAS 1570
Unterrichtet ein hauptberuflich an einer inländischen Pädagogischen Akademie tätiger Lehrer jeweils im Stundenausmaß von 5 Unterrichtseinheiten Freitag nachmittags an einer privaten Musikschule in der Schweiz, dann kann diese Tätigkeit auf der Grundlage von Rz 1013 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, unter besonderen Gegebenheiten aber auch zu solchen aus selbständiger Arbeit führen.
Von der Lösung dieser Frage hängt ab, ob Artikel 15 oder Artikel 14 des DBA-Schweiz Anwendung findet.
Wird die Tätigkeit des Musiklehrers als selbständig eingestuft, dann wird gemäß Artikel 14 des Abkommens das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Vergütungen Österreich zustehen. Denn es wird nicht anzunehmen sein, dass die Räumlichkeiten, in denen der Musikunterricht an einem halben Wochentag erteilt wird, der dauernden Verfügung des österreichischen Musiklehrers vorbehalten bleibt; es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass der Musiklehrer über eine "feste Einrichtung" in der Schweiz verfügt, die der Schweiz in diesem Fall (aliquote) Besteuerungsrechte einräumen könnte. Das Patientenuntersuchungszimmer aus EAS 309, das einem österreichischen Arzt für zweimal wöchentlich abzuhaltende Sprechtage von einer schweizerischen Privatklinik zur Verfügung gestellt wurde, war ein solches, das dauernd in der Verfügungsmacht des österreichischen Arzt stand und nicht von anderen mitbenutzt wurde.
Wird die Tätigkeit als eine unselbständige eingestuft, dann wird eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorzunehmen sein. Denn wenn rund ein Drittel bis maximal die Hälfte der für die schweizerische Musikschule zu erbringenden Tätigkeit am österreichischen Wohnsitz ausgeübt wird, dann steht insoweit das Besteuerungsrecht an den Vergütungen Österreich zu. Denn für die internationale Aufteilung der Besteuerungsrechte ist gemäß Artikel 15 DBA-Schweiz weder der Standort des Arbeitgebers noch der Auszahlungsort der Bezüge, sondern ausschließlich jener Ort maßgebend, an dem die remunerierte unselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird; die genannte Abkommensbestimmung räumt der Schweiz daher nur insoweit ein Besteuerungsrecht ein, als dieser Arbeitsausübungsort in der Schweiz gelegen ist.
01. Dezember 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Musiklehrer, feste Einrichtung |
Verweise: | EAS 309 |