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Deutsche KESt auf Sparanteilen in Versicherungssummen

BMF04 1482/71-IV/4/9922.11.19991999

EAS 1561

Unter EAS 1517 und EAS 1533 wurde die Auffassung vertreten, dass Renten aus einem Lebensversicherungsvertrag, der bei einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen worden ist, in Deutschland keiner Abzugsbesteuerung unterzogen werden dürfen. Dies deshalb, weil sowohl nach dem geltenden als auch nach dem paraphierten künftigen Abkommen die Besteuerung von Renten grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers vorbehalten ist. Eine gesonderte Behandlung der in Rentenzahlungen enthaltenen Zinsenanteile ist international unüblich (Hinweis auf Z 23 des OECD-Kommentars zu Artikel 11 des OECD-Musterabkommens).

Eine andere Rechtslage besteht hingegen, wenn keine Rentenzahlungen, sondern eine Einmalauszahlung der angesparten Versicherungssumme vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist unter EAS 389 folgende Auffassung vertreten worden:

"Werden von in Österreich ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25%igen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche Steuerberechtigung durch Artikel 11 Abs. 2 DBA-Deutschland gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den Fällen der "Kurzläufer" gem. 27 Abs. 1 Z. 6 EStG. der Fall), ergibt sich aus Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens die Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen."

Diese Rechtslage wird sich allerdings ab dem Wirksamwerden des paraphierten neuen Doppelbesteuerungsabkommens ändern. Denn nach dem neuen Abkommen wird dem Quellenstaat für Sparzinsen generell das Besteuerungsrecht entzogen werden.

22. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 11 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Renten, Kurzläufer

Verweise:

EAS 1517
EAS 1533
EAS 389

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