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Ausländische Lehrer bei Workshops einer "Bewegungsschule"

BMFD 30/1-IV/4/9922.11.19991999

EAS 1564

 

In EAS 702 wurde die Auffassung vertreten, dass der in § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG verwendete Begriff "Vortragender" nicht in engem Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (siehe auch EAS 290). In EAS 1389 wurde ergänzend hiezu ausgeführt, dass der Begriff "Vortragender" allerdings nicht in einer Weise überdehnt werden kann, dass er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden.

Ob auch im Fall von Lehrern, die im Rahmen einer Bewegungsschule Methoden zur bewussten Erfassung der einzelnen Muskeln und Bewegungsabläufe des eigenen Körpers lehren, die mündlichen Erklärungen gegenüber den hiebei nötigen Übungen soweit in den Hintergrund treten, dass die Tätigkeit dieser Lehrer insgesamt betrachtet nicht mehr ihre Zuordnung unter den Begriff "Vortragende" zulässt, kann - als Sachverhaltsfrage - nicht mit bindender Wirkung im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden. Im Zweifelsfall sollte auf der Grundlage dieser EAS-Auskunft das Einvernehmen mit der Lohnsteuerstelle des zuständigen Finanzamtes hergestellt werden.

Allerdings erweist sich diese Frage gegenüber jenen Staaten, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen nur von sekundärer Bedeutung, da mangels inländischer "fester Einrichtung" die freiberuflich tätigen Lehrkräfte aus solchen Staaten auf der Grundlage der dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Abkommensbestimmungen ohnedies von der Besteuerung freizustellen sind. Dies gilt - da jedenfalls eine unterrichtende Tätigkeit vorliegen dürfte - auch im Verhältnis zu Deutschland (AÖF Nr. 184/1984).

Eine derartige DBA-Steuerfreistellungsverpflichtung entfaltet nicht nur Rechtswirkungen hinsichtlich der Steuerpflicht des Empfängers der Einkünfte, sondern auch hinsichtlich der Haftung des zum Steuerabzug verpflichteten Zahlers der Einkünfte.

22. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vortragender, feste Einrichtung

Verweise:

Art. 14 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 290
EAS 702
EAS 1389

Stichworte