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Ausländische Gastlehrer an einer inländischen Sommerakademie

BMFS 236/92/1-IV/4/9528.8.19951995

EAS 702

 

Der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verwendete Begriff "Vortragender" kann nicht in engem Wortsinn verstanden werden, sondern umfasst jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (EAS 290).

Werden daher im Rahmen einer inländischen Sommerakademie für Musikhochschulstudenten ausländische Musikhochschulprofessoren oder andere bekannte künstlerische Persönlichkeiten für einen einmonatigen Musikunterricht auf Werkvertragsbasis verpflichtet, so unterliegen die für eine solche unterrichtende Tätigkeit gezahlten Vergütungen dem Einkommensteuerabzug gemäß § 99 EStG 1988.

Durch das Netz der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen wird Österreich allerdings im Regelfall das Besteuerungsrecht an freiberuflich ausgeübten Vortragstätigkeiten jeglicher Art entzogen und es wird die steuerliche Erfassung der Vortragshonorare ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Vortragenden vorbehalten. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen gelten die dem Artikel 17 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten DBA-Bestimmungen nur für eine zur Unterhaltung (im weitesten Wortsinn) ausgeübte, nicht aber für eine der Aus- oder Fortbildung dienende unterrichtende Tätigkeit eines ausländischen Künstlers.

Eine Sonderstellung nimmt der Vertrag mit Deutschland ein: Hier werden in Artikel 8 Abs. 2 Vergütungen für Vortragstätigkeiten ausdrücklich dem Tätigkeitsstaat zur Besteuerung überlassen; wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Vortragstätigkeit von einem Künstler oder von anderen Personen erbracht wird. Dem internationalen Trend folgend ist aber im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens mit Deutschland eine einengende Interpretation des im Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Begriffes "vortragende Tätigkeit" vorgesehen worden, demzufolge dieser Ausdruck nicht die Unterrichtstätigkeit mitumfasst (AÖF Nr. 184/1984). Vergütungen an in Deutschland ansässige Personen, die im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Betreuung an österreichischen Bildungseinrichtungen freiberuflich mitwirken, können daher nach den Regeln des Erlasses AÖF Nr. 31/1986 bei Vorlage von amtlich bestätigten Ansässigkeitsbescheinigungen auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. ZS-BRD 1) vom Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 freigestellt werden.

28. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Gastprofessor, unterrichtende Tätigkeit, Werkvertrag, Steuerabzug, Abzugsbesteuerung, freier Beruf, Musiker, Abzugssteuer, Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Verständigungsverfahren, Steuerfreistellung, Freistellung, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis

Verweise:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AÖF Nr. 184/1984
AÖF Nr. 31/1986
EAS 290

Stichworte