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Fremdwährungskonten von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

BMFSch 1354/9/1-IV/4/9528.8.19951995

EAS 701

Eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG soll im Grunde insgesamt über die Jahre hinweg für einem Betrieb zu keinem anderen Totalgewinn führen als die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; die auf dem "Ist-System" basierenden Vereinfachungen bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung sollen daher keine anderen Unterschiede gegenüber dem "Soll-System" des Betriebsvermögensvergleiches zeitigen als differierende zeitliche Zuordnungen von Gewinnbestandteilen. Kursgewinne und Kursverluste müssen daher auch im Geltungsbereich einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Steuerwirksamkeit besitzen.

Kursgewinne auf einem Fremdwährungskonto werden bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner ebenso wie die in anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eintretenden Wertzuwächse im Zeitpunkt der nach "Ist"-Grundsätzen zu bestimmenden Realisierung steuerlich zu erfassen sein. Diese Realisierung kann durch Verausgabung der auf dem Fremdwährungskonto angesammelten Werte oder aber auch durch Umwechslung in österreichische Währung bewirkt werden. Sinngemäß wird bei Kursverlusten vorzugehen sein.

Wird daher zB von einem Einnahmen-Ausgabenrechner bei einer ausländischen Bank ein Fremdwährungskonto (bei laufend sinkendem Wert der Fremdwährung) mit einem Einlagenstand zu Jahresbeginn von 100 Fremdwährungseinheiten gehalten und erfolgt am 1.3. der Eingang einer Betriebseinnahme in Höhe von 1.000 Fremdwährungseinheiten und am 1.6. in gleicher Höhe der Ausgang einer Betriebsausgabe, dann entsteht für den Einnahmen-Ausgabenrechner ein steuerlich zu erfassender Kursgewinn. Die folgende Überlegung ist daher nicht zutreffend:

 

Ausländische Bank

Kurs

Inländische Aufzeichnungen in ATS

1.1. Saldo

100

1 : 7

700

1.3. Eingang

1000

1 : 8

8000

1.3. Saldo

1100

 

8800

1.6. Ausgang

1000

1 : 9

9000

Saldo

100

 

900

31.12. Saldo

100

1 : 10

1000

ergibt Kursgewinn (nicht steuerbar)

  

1300

 

Für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr festzustellen, in welchem Ausmaß Gewinnrealisierungsvorgänge gesetzt worden sind:

 

Ausländische Bank

Kurs

Inländische Aufzeichnungen in ATS

1.1. Saldo

100

1 : 7

700

1.3. Saldo

100

1 : 8

800

Kursgewinn 1.1.-1.3.

  

100

1.3. Eingang

1000

 

8000

1.3. Saldo

1100

 

8800

1.6. Saldo

1100

1 : 9

9900

Kursgewinn 1.3.-1.6.

  

1100

1.6. Ausgang

1000

 

9000

Saldo

100

 

900

31.12. Saldo

100

1 : 10

1000

Kursgewinn 1.6.-31.12.

  

100

 

Der erzielte Jahreskursgewinn beträgt ATS 1.300 (100 + 1.100 + 100). Bis zum 1.6. wurde davon ein Kursgewinn von ATS 1.200 (100 + 1.100) angesammelt. Durch die Betriebsausgabe vom 1.6. wurde dieser Kursgewinn aber zum Teil (mit ATS 1.000) bereits realisiert; die Betriebsausgabe von ATS 9.000 reduziert den Kontostand auf ATS 900, der damit nach Abfluss der Betriebsausgabe am 1.6. noch einen (nicht realisierten) Kursgewinn von ATS 200 beinhaltet. Zu den Betriebseinnahmen zählt daher nicht nur der Eingang von ATS 8.000, sondern auch der (realisierte) Kursgewinn von ATS 1.000; die Betriebsausgabe ist mit ATS 9.000 abzusetzen. Damit gleichen sich nicht nur im Bereich der Fremdwährung, sondern auch im Bereich der österreichischen Währung Betriebseinnahme und Betriebsausgabe voll aus.

Sollte am 31.12. eine Umwechslung des Fremdwährungsbetrages in ATS erfolgen, dann würde auch darin ein Realisierungsvorgang liegen, der zu einer österreichischen Steuerpflicht der nun realisierten Kursgewinne von ATS 300 (ATS 200 + 100) führen würde.

Bei Kursverlusten müssen sinngemäße Überlegungen in die gegenteilige Richtung angestellt werden.

28. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gewinnerzielung

Stichworte