EAS 701
Eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG soll im Grunde insgesamt über die Jahre hinweg für einem Betrieb zu keinem anderen Totalgewinn führen als die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; die auf dem "Ist-System" basierenden Vereinfachungen bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung sollen daher keine anderen Unterschiede gegenüber dem "Soll-System" des Betriebsvermögensvergleiches zeitigen als differierende zeitliche Zuordnungen von Gewinnbestandteilen. Kursgewinne und Kursverluste müssen daher auch im Geltungsbereich einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Steuerwirksamkeit besitzen.
Kursgewinne auf einem Fremdwährungskonto werden bei einem Einnahmen-Ausgabenrechner ebenso wie die in anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eintretenden Wertzuwächse im Zeitpunkt der nach "Ist"-Grundsätzen zu bestimmenden Realisierung steuerlich zu erfassen sein. Diese Realisierung kann durch Verausgabung der auf dem Fremdwährungskonto angesammelten Werte oder aber auch durch Umwechslung in österreichische Währung bewirkt werden. Sinngemäß wird bei Kursverlusten vorzugehen sein.
Wird daher zB von einem Einnahmen-Ausgabenrechner bei einer ausländischen Bank ein Fremdwährungskonto (bei laufend sinkendem Wert der Fremdwährung) mit einem Einlagenstand zu Jahresbeginn von 100 Fremdwährungseinheiten gehalten und erfolgt am 1.3. der Eingang einer Betriebseinnahme in Höhe von 1.000 Fremdwährungseinheiten und am 1.6. in gleicher Höhe der Ausgang einer Betriebsausgabe, dann entsteht für den Einnahmen-Ausgabenrechner ein steuerlich zu erfassender Kursgewinn. Die folgende Überlegung ist daher nicht zutreffend:
Ausländische Bank | Kurs | Inländische Aufzeichnungen in ATS | |
1.1. Saldo | 100 | 1 : 7 | 700 |
1.3. Eingang | 1000 | 1 : 8 | 8000 |
1.3. Saldo | 1100 | 8800 | |
1.6. Ausgang | 1000 | 1 : 9 | 9000 |
Saldo | 100 | 900 | |
31.12. Saldo | 100 | 1 : 10 | 1000 |
ergibt Kursgewinn (nicht steuerbar) | 1300 |
Für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr festzustellen, in welchem Ausmaß Gewinnrealisierungsvorgänge gesetzt worden sind:
Ausländische Bank | Kurs | Inländische Aufzeichnungen in ATS | |
1.1. Saldo | 100 | 1 : 7 | 700 |
1.3. Saldo | 100 | 1 : 8 | 800 |
Kursgewinn 1.1.-1.3. | 100 | ||
1.3. Eingang | 1000 | 8000 | |
1.3. Saldo | 1100 | 8800 | |
1.6. Saldo | 1100 | 1 : 9 | 9900 |
Kursgewinn 1.3.-1.6. | 1100 | ||
1.6. Ausgang | 1000 | 9000 | |
Saldo | 100 | 900 | |
31.12. Saldo | 100 | 1 : 10 | 1000 |
Kursgewinn 1.6.-31.12. | 100 |
Der erzielte Jahreskursgewinn beträgt ATS 1.300 (100 + 1.100 + 100). Bis zum 1.6. wurde davon ein Kursgewinn von ATS 1.200 (100 + 1.100) angesammelt. Durch die Betriebsausgabe vom 1.6. wurde dieser Kursgewinn aber zum Teil (mit ATS 1.000) bereits realisiert; die Betriebsausgabe von ATS 9.000 reduziert den Kontostand auf ATS 900, der damit nach Abfluss der Betriebsausgabe am 1.6. noch einen (nicht realisierten) Kursgewinn von ATS 200 beinhaltet. Zu den Betriebseinnahmen zählt daher nicht nur der Eingang von ATS 8.000, sondern auch der (realisierte) Kursgewinn von ATS 1.000; die Betriebsausgabe ist mit ATS 9.000 abzusetzen. Damit gleichen sich nicht nur im Bereich der Fremdwährung, sondern auch im Bereich der österreichischen Währung Betriebseinnahme und Betriebsausgabe voll aus.
Sollte am 31.12. eine Umwechslung des Fremdwährungsbetrages in ATS erfolgen, dann würde auch darin ein Realisierungsvorgang liegen, der zu einer österreichischen Steuerpflicht der nun realisierten Kursgewinne von ATS 300 (ATS 200 + 100) führen würde.
Bei Kursverlusten müssen sinngemäße Überlegungen in die gegenteilige Richtung angestellt werden.
28. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnerzielung |