EAS 709
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Argentinien sind Zinsen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten durch Bankinstitute stehen, "deren Kapital unmittelbar oder mittelbar, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil der Bundesregierung eines Vertragsstaates gehört", von der Quellenbesteuerung freizustellen.
Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, dass die zentralstaatlich kontrollierten Banken der beiden Staaten bei ihren internationalen Kreditvergaben von der Quellenbesteuerung entlastet werden. Auch die österreichische Postsparkasse wird dem Kreis der solcherart begünstigten Banken zugerechnet.
1. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 2 DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Quellensteuer, Quellensteuerentlastung, Quellensteuerfreistellung, Freistellung |