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Renten aus einem deutschen Lebensversicherungsvertrag

BMF04 1482/58-IV/4/9927.9.19991999

EAS 1533

 

Schließen in Österreich ansässige Versicherungsnehmer mit einer deutschen Versicherungsgesellschaft Lebensversicherungsverträge ab, auf Grund derer nach Ablauf einer bestimmten Frist monatliche Renten zu leisten sind, dann ist das Besteuerungsrecht an diesen Renten der Republik Österreich zugeteilt. Deutschland ist daher verpflichtet, die Rentenzahlungen von der künftigen 25%igen deutschen Quellensteuer zu entlasten. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Umstand, dass das geltende DBA-Deutschland für Rentenzahlungen dieser Art keine besondere Steuerzuteilungsregel enthält, so dass die Generalzuteilungsregel des Artikels 13 Abs. 1 eingreift, die das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

Das am 2. September 1999 paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält in Artikel 18 Abs. 1 zwar eine besondere Zuteilungsregel für Rentenzahlungen, doch wird in dieser ebenfalls das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, so dass durch das neue Abkommen insoweit keine Änderung der Rechtslage zu erwarten ist.

Der Umstand, dass die Rentenzahlungen in Österreich erst ab Übersteigen des nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenwertes steuerpflichtig werden, lässt kein deutsches Besteuerungsrecht für die Zeiträume der Steuerfreistellung in Österreich aufleben (EAS 1517).

27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Lebensversicherung, Renten

Verweise:

EAS 1517

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