EAS 1563
Verlegt eine Ziviltechnikerin ab 28. November 1999 für voraussichtlich vier Jahre ihren Wohnsitz in die Schweiz, um dort vor Ort innerhalb dieser Zeitspanne einen Großauftrag eines schweizerischen Unternehmens zu bearbeiten, wobei sowohl die achtjährige Tochter (nach Beendigung des Volksschul-Wintersemesters) als auch der Lebensgefährte ab 1. Februar 2000 nachfolgen werden, dann ist nicht auszuschließen, daß diese Gegebenheiten als Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz ab 28. November 1999 gewertet werden. Entscheidend ist aber die korrespondierende Beurteilung zwischen den schweizerischen und österreichischen Behörden.
Wird daher in solchen Fällen von Parteienseite eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die Schweiz behauptet, dann wird dieser Beurteilung auf österreichischer Seite gefolgt werden können, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung der eidgenössischen Steuerverwaltung beigebracht und unter Anschluß einer Kopie der vorliegenden EAS-Auskunft dem zuständigen österreichischen Finanzamt übermittelt wird (Vordruck ZS-CH2; zu beziehen bei der Drucksortenverwaltung der FLD-Wien); in dieser Ansässigkeitsbescheinigung müßte aber unter den gegebenen Umständen ausdrücklich der Beginn der schweizerischen Ansässigkeit datumsmäßig angegeben werden.
22. November 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Ansässigkeitsbescheinigung, Vordruck ZS-CH2 |