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Wohnung des inländischen Servicetechnikers eines deutschen Unternehmens

BMFE 12/14-IV/4/996.9.19991999

EAS 1521

Liquidiert ein deutsches Unternehmen sein inländisches Vertriebsbüro für technische Produkte und verbleibt lediglich ein österreichischer Servicetechniker in Österreich, der für die Abwicklung von Reparaturen zuständig ist, wobei dieser über keine inländische Werkstätte verfügt, sondern die Reparaturen unter Verwendung der in seinem PKW mitgeführten Ersatzteile und Werkzeuge unmittelbar bei den österreichischen Kunden des deutschen Unternehmens durchführt, dann kann die Frage, ob möglicherweise die Wohnung des Servicetechnikers, in der sich ein Telefon- und Faxanschluß befindet, als Betriebstätte zu werten ist, im ministeriellen EAS-Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.

Eine Betriebstätte kann für das deutsche Unternehmen durchaus auch in der inländischen Wohnung des Mitarbeiters gegeben sein; denn auch von einem Angestellten angemietete Räumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmens verwendet werden (BFH vom 30. Jänner 1974, BStBl. II 327). Die Wohnung des Angestellten würde nur dann nicht mehr als Betriebstätte des Arbeitgebers angesehen werden, wenn dort bloß abends und an Wochenenden Arbeiten für das Unternehmen erledigt werden (RFH, RStBl. 1939, 570). Mit Erk. vom 25.2.87, 84/13/0053 hat der VwGH im Fall einer beratenden Tätigkeit entschieden, dass - wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht - die Annahme berechtigt ist, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebstätte anzusehen ist (EAS 350).

Es ist daher nicht auszuschließen, dass nach Liquidierung der angemeldeten inländischen Betriebstätte nunmehr die Wohnung als jene feste örtliche Einrichtung anzusehen ist, die dem deutschen Unternehmen seinen Produktvertrieb in Österreich ermöglicht. Denn eine inländische Adresse für die Service- und Reparaturbetreuung stellt gerade in der heutigen Zeit eine oft unabdingbare Voraussetzung für einen funktionierenden grenzüberschreitenden Produktvertrieb dar.

Sollten in dieser Frage seitens der zuständigen Finanzämter der beiden Staaten unbehebbare Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden Fälle dieser Art im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens bereinigt werden müssen.

06. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Vertriebsbüro, Betriebstätte, Verständigungsverfahren

Verweise:

VwGH 25.02.1987, 84/13/0053
EAS 350

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