EAS 1518
Wird von einem österreichischen Veranstalter eine US-Künstlergruppe engagiert, die in der Form einer Mitunternehmerschaft konstitutiert ist, dann kann auf der Grundlage von Artikel 17 des DBA-USA und der Ziffer 2 des Erlasses vom 15.4.1999, AÖFV. Nr. 111/1999, eine Freistellung von der österreichischen Abzugsbesteuerung herbeigeführt werden.
Aus dem Erlaß ergibt sich, daß bloße Kopien der US-Reisepässe (selbst bei Festhalten der US-Sozialversicherungsnummer) sowie der Umstand, daß die Gruppe angibt, nur eine einmalige Europa Tournee zu planen, nicht ausreichend sind.
Es ist heute weltweit anerkannte Praxis, daß eine Steuerentlastung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Beibringung einer finanzbehördlich ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung voraussetzt. Auch die US-Steuerverwaltung ist daher mittlerweile dazu übergegangen, solche Ansässigkeitsbescheinigungen zu erteilen. Nach den hier vorliegenden Informationen werden solche Bescheinigungen auf "Form 6166" durch das Philadelphia Service Center des US-Internal Revenue Service ausgestellt.
Außerdem kann nicht darauf verzichtet werden, daß jeder in den USA ansässige Künstler unterschriftlich bestätigt, daß er die Voraussetzungen für die DBA-Steuerfreistellung erfüllt, d.h. daß seine Bruttoeinnahmen (einschließlich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten !) den Grenzbetrag von US-$ 20.000,- in dem betreffenden Jahr nicht übersteigen. Sollte dies für den Künstler nicht mit Sicherheit feststehen, könnte er eine solche Erklärung auch dann unterschreiben, wenn er sich mit einem Beisatz verpflichtet, bei einem allfälligen Überschreiten der Grenze den österreichischen Veranstalter entsprechend zu benachrichtigen (der dann seinerseits Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufnehmen wird).
Diese Nachweisunterlagen sind nötig, weil nur bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung und bei Vorliegen der genannten Erklärung seitens des zuständigen Finanzamtes eine erfolgversprechende Überprüfung auf dem internationalen Amtshilfeweg herbeigeführt werden kann.
01. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Mitunternehmerschaft, Ansässigkeitsbescheinigung |