EAS 1517
Schließt eine in Österreich ansässige Versicherungsnehmerin mit einer deutschen Versicherungsgesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag ab, auf Grund dessen ab dem Jahr 2011 eine monatliche Rente von rund 4.500 S zu leisten ist, dann ist das Besteuerungsrecht an diesen Renten der Republik Österreich zugeteilt. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Umstand, daß das geltende DBA-Deutschland für Rentenzahlungen dieser Art keine besondere Steuerzuteilungsregel enthält, sodaß die Generalzuteilungsregel des Artikels 13 Abs. 1 eingreift, die das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist.
Das am 2.9.1999 paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält in Artikel 18 Abs. 1 zwar eine besondere Zuteilungsregel für Rentenzahlungen, doch wird in dieser ebenfalls das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, sodaß durch das neue Abkommen insoweit keine Änderung der Rechtslage zu erwarten ist.
Der Umstand, daß die Rentenzahlungen in Österreich erst ab Übersteigen des nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierten Rentenwertes steuerpflichtig werden, läßt kein deutsches Besteuerungsrecht für die Zeiträume der Steuerfreistellung in Österreich aufleben.
06. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |