Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
2. Führung von Büchern und Aufzeichnungen
2.1 Allgemeines
Buchführungspflichtige nach HGB bzw. § 124 BAO:
In der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 können die Bücher und Aufzeichnungen wahlweise in Schilling oder in Euro geführt werden. Ab 1. Jänner 2002 sind sie zwingend in Euro zu führen. Der Zeitpunkt der Umstellung der Buchführung von Schilling auf Euro kann im Übergangszeitraum (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) frei gewählt werden (§ 7 Schillinggesetz idF BGBl. I Nr. 60/1998).
Ein Übergang von Euro auf Schilling ist dezidiert ausgeschlossen. Ist daher die Buchführung einmal von Schilling auf Euro umgestellt oder wurde sie bei Neugründungen von vornherein in Euro begonnen, so ist die Rückkehr bzw. der Wechsel zu einer Schilling-Buchführung (beim selben Unternehmer) abgeschnitten.
Der Zeitpunkt der Umstellung muss klar ersichtlich sein; der Umstellungsvorgang muss eindeutig nachvollziehbar sein. Dies ergibt sich sowohl aus § 189 Abs. 1 HGB (Nachvollziehbarkeit), als auch aus § 7 Schillinggesetz und aus § 131 BAO.
Der Jahresabschluss darf für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Jänner 2002 enden, in Euro oder in Schilling aufgestellt werden (Art. X § 2 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes).
Buchführungspflichtige nach § 125 BAO, freiwillig Buchführende, Einnahmen-Ausgabenrechner, Überschussrechner
Das Schillinggesetz gilt im Wesentlichen nur für Vollkaufleute. Alle anderen Abgabepflichtigen unterliegen keinen besonderen Bestimmungen über die Währung, in der sie ihre Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben (Ausnahme: Lohnkonto, siehe auch Punkt 5.2). Es kann daher selbstverständlich in der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 eine Umstellung der Bücher oder Aufzeichnungen auf Euro erfolgen. Ab 1. Jänner 2002 dürfen Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr in Schilling geführt werden, weil der Schilling ab diesem Zeitpunkt keine Währung(sunterheit) mehr ist.
Sonstiges:
Eine Meldung an das Finanzamt (oder das Firmenbuch) über den Zeitpunkt der Umstellung ist nicht erforderlich. Beilagen im Sinne des § 44 Abs. 1 EStG (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) können in Schilling oder in Euro angeschlossen werden. Dasselbe gilt für die Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben des Einnahmen-Ausgabenrechners im Sinne des § 44 Abs. 4 EStG.
Ein Zwang zur gleichzeitigen Umstellung aller Teile der Buchführung ist aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |