Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
Ab 1. Jänner 1999 ist der Euro die gemeinsame Währung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). In der Übergangsphase 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 stellen der österreichische Schilling - ebenso wie die anderen zehn nationalen Währungen - nur mehr unrunde Untereinheiten (Denominationen) dieser gemeinsamen Währung dar. Ab 1. Jänner 2002 bis längstens 30. Juni 2002 ist der Schilling keine Währungsuntereinheit mehr, sondern lediglich ein gesetzliches Zahlungsmittel.
Im Hinblick auf den Grundsatz "Kein Verbot des Euro, kein Zwang zum Euro" werden in der Übergangsphase zahlreiche Wahlrechte zwischen Schilling und Euro eingeräumt. Diese sogenannte "Euro-Option" betrifft unter anderem die wahlweise Führung von Büchern und Aufzeichnungen in Schilling oder in Euro, die Selbstbemessung von Abgaben, die für diesen Zeitraum zu erheben sind, in Schilling oder in Euro oder die wahlweise unbare Entrichtung von Abgaben in Schilling oder in Euro.
Im Folgenden werden die wesentlichen formellen und materiellen abgabenrechtlichen Aspekte, die im Zusammenhang mit der Währungsumstellung auf den Euro zu beachten sind, überblicksartig erläutert. Sofern dabei Umrechnungen zwischen Euro und Schilling vorzunehmen sind, wird von einem hypothetisch angenommenen Umrechnungskurs von 1 : 13,8561 ausgegangen. Der endgültige Umrechnungskurs wird am 31. Dezember 1998 bekanntgegeben *). Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diesen Erlass nicht begründet.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |