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Euro-Einführungserlass

BMF14 0106/105-IV/14/9811.12.19981998Euro-Einführungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

6.2 Euro-Information

In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wird auf allen automatisiert erstellten Abgabenbescheiden und sonstigen Erledigungen, die ein betragsmäßig auszudrückendes Ergebnis enthalten, unabhängig vom betroffenen Zeitraum eine Information ausgedruckt, die das Ergebnis in Schilling aber auch in Euro enthält. Die Bescheide selbst lauten somit auf Schilling, auch in jenen Fällen, in denen die Abgabenerklärung in Euro ausgefüllt wurde (Zur Berechnung der Abgabe werden diese Euro-Beträge sofort bei Eingabe in Schilling umgerechnet und nur in Schilling weiterverarbeitet.) Die sogenannte "Euro-Informationszeile" wird beispielsweise wie folgt aussehen:

Euro-Information:

  
 

Die Einkommensteuer für 1997 beträgt:

Schilling

25.476,00

 

Diesem Betrag entspricht:

Euro

1.838,61

In der Übergangszeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wird auf den Buchungsmitteilungen der Endsaldo zu Informationszwecken auch in Euro ausgewiesen werden.

Auch auf den folgenden (händischen) Bescheiden ist bei Ausfertigung(en) ab dem 1. Jänner 1999, unabhängig vom Zeitraum oder Zeitpunkt, über den abgesprochen wird, eine Euro-Information anzubringen (die Drucksorten-Makros werden ebenfalls mit einer Euro-Information versehen und die geänderten Versionen automatisch bundesweit verteilt).

EGA 2

Erdgasabgabe bzw. Vergütungsbetrag

ELA 2

Elektrizitätsabgabe

ENAV 2

Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz

Flug 2

Sicherheitsbeitrag - Zivilflugzeuge

Feu 2

Feuerschutzsteuer

Gre 8

Grunderwerbsteuer

GV 10

Erbschafts-, Schenkungs- bzw. Grunderwerbsteuer und Gebühren

Kap 2

Börsenumsatzsteuer

Kap 7

Gesellschaftsteuer

Kap 12

Gesellschaftsteuer

Komb 32

Verspätungszuschlag

Komb 1

Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag

KU 1

Kammerumlage

L 20

Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag

NOVA 3

Normverbrauchsabgabe

U 11

Erwerbsteuer

Vers 4

Versicherungssteuer

Vers 5

Versicherungssteuer

U 37

Umsatzsteuer (DS-Makro vorhanden)

StraBA 3

Straßenbenützungsabgabe (DS-Makro vorhanden)

Kr 10

Kraftfahrzeugsteuer (DS-Makro vorhanden)

Verf 31

Zwangsstrafe (DS-Makro vorhanden)

L 51

Widerrufs- und Nachforderungsbescheid

E 26

Nachforderung von Sonderausgaben

E 27

Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988

Mzb 2

Mietzinsbeihilfe

G 1

Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

G 10

Bodenwertabgabe

FK 43

Stundungszinsen

FK 44

Neuberechnung der Stundungszinsen

FK 45

Aussetzungszinsen

FK 240

Säumniszuschläge

FK 251

Abänderung von Nebengebühren

Weitere Vordrucke, die bei Bedarf mit der Euro-Information zu versehen sind, sind zB V 18 (Vermögensteuer), V 19 (Einheitswert des BV, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent), EO 2 (Sonderabgabe von Erdöl), Kr 9 (Abgabenerhöhung an Kr), Kr 11 (Kraftfahrzeugsteuer und Abgabenerhöhung), KD 3 (Sonderabgabe von Kreditunternehmungen), Gw 12 (Lohnsummensteuermessbescheid) oder Stra 4 (Straßenverkehrsbeitrag).

Der je Abgabe insgesamt "festgesetzte" Abgabenbetrag ist in Euro auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen (siehe Punkt 1.2) und darzustellen. Werden mit einem Bescheid mehrere Abgaben festgesetzt, ist somit der jeweilige Abgabenbetrag umzurechnen.

Die Euro-Information ist auch auf "Folgebescheiden" (zB Berichtigung gemäß § 293 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO) anzubringen.

Die Euro-Information erfolgt mittels Etiketten und hat bis zum 31. Dezember 2001 folgendem Muster zu entsprechen:

Euro Information

 

Dem Betrag von Schilling

 
  

entspricht Euro

 

Die Euro-Information (Etikette) ist jeweils nach einer allfälligen Begründung im verbleibenden "freien" Begründungstext anzubringen.

Für die Erstellung der Etiketten (Format 70 × 37 mm = dreibahnig) wird den Finanzämtern eine Datei mittels BI-Post gesondert übermittelt. Der Bezug der (Leer-)Etiketten hat über die Drucksorten-Materialverwaltung (Ökonomat) der Finanzlandesdirektion zu erfolgen.

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1
VO 974/98 , ABl. Nr. L 139 vom 11.05.1998 S. 1
1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
Steuerliches Euro-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 126/1998
Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945

Schlagworte:

Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln

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