Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |
6.2 Euro-Information
In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wird auf allen automatisiert erstellten Abgabenbescheiden und sonstigen Erledigungen, die ein betragsmäßig auszudrückendes Ergebnis enthalten, unabhängig vom betroffenen Zeitraum eine Information ausgedruckt, die das Ergebnis in Schilling aber auch in Euro enthält. Die Bescheide selbst lauten somit auf Schilling, auch in jenen Fällen, in denen die Abgabenerklärung in Euro ausgefüllt wurde (Zur Berechnung der Abgabe werden diese Euro-Beträge sofort bei Eingabe in Schilling umgerechnet und nur in Schilling weiterverarbeitet.) Die sogenannte "Euro-Informationszeile" wird beispielsweise wie folgt aussehen:
Euro-Information: | |||
Die Einkommensteuer für 1997 beträgt: | Schilling | 25.476,00 | |
Diesem Betrag entspricht: | Euro | 1.838,61 |
In der Übergangszeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 wird auf den Buchungsmitteilungen der Endsaldo zu Informationszwecken auch in Euro ausgewiesen werden.
Auch auf den folgenden (händischen) Bescheiden ist bei Ausfertigung(en) ab dem 1. Jänner 1999, unabhängig vom Zeitraum oder Zeitpunkt, über den abgesprochen wird, eine Euro-Information anzubringen (die Drucksorten-Makros werden ebenfalls mit einer Euro-Information versehen und die geänderten Versionen automatisch bundesweit verteilt).
EGA 2 | Erdgasabgabe bzw. Vergütungsbetrag |
ELA 2 | Elektrizitätsabgabe |
ENAV 2 | Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz |
Flug 2 | Sicherheitsbeitrag - Zivilflugzeuge |
Feu 2 | Feuerschutzsteuer |
Gre 8 | Grunderwerbsteuer |
GV 10 | Erbschafts-, Schenkungs- bzw. Grunderwerbsteuer und Gebühren |
Kap 2 | Börsenumsatzsteuer |
Kap 7 | Gesellschaftsteuer |
Kap 12 | Gesellschaftsteuer |
Komb 32 | Verspätungszuschlag |
Komb 1 | Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag |
KU 1 | Kammerumlage |
L 20 | Lohnsteuer/DB/DZ/SZ/Verspätungszuschlag |
NOVA 3 | Normverbrauchsabgabe |
U 11 | Erwerbsteuer |
Vers 4 | Versicherungssteuer |
Vers 5 | Versicherungssteuer |
U 37 | Umsatzsteuer (DS-Makro vorhanden) |
StraBA 3 | Straßenbenützungsabgabe (DS-Makro vorhanden) |
Kr 10 | Kraftfahrzeugsteuer (DS-Makro vorhanden) |
Verf 31 | Zwangsstrafe (DS-Makro vorhanden) |
L 51 | Widerrufs- und Nachforderungsbescheid |
E 26 | Nachforderung von Sonderausgaben |
E 27 | Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108 EStG 1988 |
Mzb 2 | Mietzinsbeihilfe |
G 1 | Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben |
G 10 | Bodenwertabgabe |
FK 43 | Stundungszinsen |
FK 44 | Neuberechnung der Stundungszinsen |
FK 45 | Aussetzungszinsen |
FK 240 | Säumniszuschläge |
FK 251 | Abänderung von Nebengebühren |
Weitere Vordrucke, die bei Bedarf mit der Euro-Information zu versehen sind, sind zB V 18 (Vermögensteuer), V 19 (Einheitswert des BV, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent), EO 2 (Sonderabgabe von Erdöl), Kr 9 (Abgabenerhöhung an Kr), Kr 11 (Kraftfahrzeugsteuer und Abgabenerhöhung), KD 3 (Sonderabgabe von Kreditunternehmungen), Gw 12 (Lohnsummensteuermessbescheid) oder Stra 4 (Straßenverkehrsbeitrag).
Der je Abgabe insgesamt "festgesetzte" Abgabenbetrag ist in Euro auf zwei Nachkommastellen genau umzurechnen (siehe Punkt 1.2) und darzustellen. Werden mit einem Bescheid mehrere Abgaben festgesetzt, ist somit der jeweilige Abgabenbetrag umzurechnen.
Die Euro-Information ist auch auf "Folgebescheiden" (zB Berichtigung gemäß § 293 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO) anzubringen.
Die Euro-Information erfolgt mittels Etiketten und hat bis zum 31. Dezember 2001 folgendem Muster zu entsprechen:
Euro Information | |
Dem Betrag von Schilling | |
entspricht Euro |
Die Euro-Information (Etikette) ist jeweils nach einer allfälligen Begründung im verbleibenden "freien" Begründungstext anzubringen.
Für die Erstellung der Etiketten (Format 70 × 37 mm = dreibahnig) wird den Finanzämtern eine Datei mittels BI-Post gesondert übermittelt. Der Bezug der (Leer-)Etiketten hat über die Drucksorten-Materialverwaltung (Ökonomat) der Finanzlandesdirektion zu erfolgen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 1103/97 , ABl. Nr. L 162 vom 19.06.1997 S. 1 |
Schlagworte: | Wirtschafts- und Währungsunion, WWU, Euro-Umrechnung, Währungsumstellung, Umrechnungsregeln, Rundungsregeln |