EAS 1380
Wirkt eine deutsche Theater-GmbH in der Weise an inländischen Veranstaltungen mit, dass sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber dem österreichischen Gastspielveranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein in Frankreich ansässiges und als juristische Person konstituiertes Theater in Österreich gastiert, unterliegen die von dem inländischen Veranstalter an das deutsche Unternehmen gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug gemäß § 99 EStG 1988. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH v. 20.6.1984, BStBl II 1984, 828), die auch auf österreichischer Seite Beachtung gefunden hat, das deutsche Unternehmen, bei dem die Vergütungen zur Gänze als Betriebseinnahme steuerlich erfasst werden, auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland Anspruch auf vollständige Steuerentlastung in Österreich; das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich enthält noch keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel, die es gestatten würde, das deutsche Unternehmen auch ohne inländische Betriebstätte einer inländischen Körperschaftsbesteuerung zu unterziehen.
In einem solchen Fall ist es auch nicht möglich, jenen Teil der an das deutsche Unternehmen gezahlten Beträge in den Händen des österreichischen Veranstalters dem Steuerabzug zu unterwerfen, der sodann von dem deutschen Unternehmen an das französische Theater weiterfließt; denn ein solcher nach österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirekter Steuerabzug" steht mit Artikel 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ungeachtet des Umstandes im Widerspruch, dass das österreichisch-französische Doppelbesteuerungsabkommen in Artikel 17 Abs. 2 eine Quellenbesteuerung der an das französische Theater fließenden Gesamtvergütung gestattet.
Eine andere Frage ist aber, ob das deutsche Unternehmen, das sich gegenüber einem österreichischen Veranstalter zu einer Mitwirkung des französischen Theaters verpflichtet, für jene Steuerschulden herangezogen werden kann, die nach innerstaatlichem und nach internationalem Recht das in Österreich auftretende französische Theater trifft. Nach österreichischem innerstaatlichem Recht hängt die Verpflichtung des deutschen Unternehmers zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988 nicht davon ab, dass in Österreich eine Niederlassung oder sonst eine Betriebstätte unterhalten wird.
Für die Abfuhr des von dem deutschen Unternehmer vorgenommenen Steuerabzuges, der über keine inländische Betriebstätte verfügt, ist im österreichischen Abgabenrecht allerdings keine besondere Zuständigkeitsregelung vorgesehen. Daher kann gemäß der Subsidiärzuständigkeitsregelung des § 70 BAO die einbehaltene Steuer bei jenem österreichischen Finanzamt entrichtet werden, in dessen Amtsbereich die Tätigkeit (Konzertveranstaltung) ausgeübt wird, worden ist oder werden soll.
22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Der Inhalt dieser EAS-Auskunft orientiert sich an den Aussagen der EAS 1114.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gastspiele, Künstlerklausel, indirekter Steuerabzug, Gesamtvergütung |
Verweise: |