EAS 1114
Wirkt eine deutsche Konzertagentur in der Weise an inländischen Veranstaltungen mit, dass sie sich im eigenen Namen vertraglich gegenüber dem österreichischen Konzertveranstalter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein in Frankreich ansässiger Künstler in Österreich auftritt, unterliegen die von dem inländischen Veranstalter an das deutsche Unternehmen gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug gemäß § 99 EStG. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH 20.6.1984, BStBl II 1984, 828), die auch auf österreichischer Seite Beachtung gefunden hat, das deutsche Unternehmen Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich, da das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich noch keine dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Künstlerklausel enthält.
In einem solchen Fall ist es auch nicht möglich, jenen Teil der an das deutsche Unternehmen gezahlten Beträge in den Händen des österreichischen Veranstalters dem Steuerabzug zu unterwerfen, der sodann von dem deutschen Unternehmen an den - in Österreich steuerpflichtigen - französischen Künstler weiterfließt; denn ein solcher nach österreichischem inländischen Recht zulässiger "indirekter Steuerabzug" steht mit Artikel 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens im Widerspruch.
Eine andere Frage ist aber, ob das deutsche Unternehmen, das sich gegenüber einem österreichischen Veranstalter zu einer Mitwirkung des französischen Künstlers verpflichtet, für jene Steuerschulden herangezogen werden kann, die nach innerstaatlichem und nach internationalem Recht den in Österreich auftretenden französischen Künstler treffen.
Nach österreichischem innerstaatlichen Recht hängt die Haftung ausländischer Unternehmer nicht davon ab, dass diese in Österreich eine Niederlassung oder sonst eine Betriebstätte unterhalten. Unter EAS 610 wurde daher zB eine derartige Haftung eines niederländischen Schallplattenproduzenten bejaht, der in inländischen Studios Schallplattenaufnahmen mit ausländischen Künstlern vorgenommen hat; desgleichen wurde diese nach innerstaatlichem Recht bestehende Haftungsverpflichtung im Fall eines britischen Sportveranstalters bejaht, der im Rahmen einer inländischen Sportveranstaltung Honorare an eine Assistenz leistende niederländische Gesellschaft gezahlt hat (EAS 657); einer solchen Haftungsinanspruchnahme eines deutschen Unternehmens steht auch Artikel 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens nicht entgegen.
Für die Abfuhr des von einem ausländischen Unternehmer vorgenommenen Steuerabzuges, der über keine inländische Betriebstätte verfügt, ist im österreichischen Abgabenrecht allerdings keine besondere Zuständigkeitsregelung vorgesehen. Daher kann gemäß der Subsidiärzuständigkeitsregelung des § 70 BAO die einbehaltene Steuer bei jenem österreichischen Finanzamt entrichtet werden, in dessen Amtsbereich die Tätigkeit (Konzertveranstaltung) ausgeübt wird, worden ist oder werden soll.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Künstler, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung, Konzertagentur, Steuerabzug, Steuerentlastung, Haftungsinanspruchnahme, Inlandsbetriebstätte |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |