EAS 1381
Schließt der Inhaber eines inländischen technischen Büros mit einer deutschen GmbH& CO KG eine Vereinbarung ab, derzufolge er für die Dauer von 1. September 1998 bis voraussichtlich Ende 1999 an einem Investitionsprojekt dieses deutschen Unternehmens mitwirkt und ist hiebei die Frage zu entscheiden, ob der von dem deutschen Unternehmen in einem Büro zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz, der auch eine Mitbenutzung des Sekretariates und der Telefon- und Faxverbindungen miteinschließt, eine "ständige Einrichtung" (Freiberuflerbetriebstätte) im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland darstellt, so ist hiebei - da keine anderslautenden Anordnungen aus dem Abkommen ableitbar sind - diese Beurteilung in beiden Staaten nach deren inländischem Recht vorzunehmen. Sollten sich hiebei infolge unterschiedlicher Auslegungsgrundsätze unterschiedliche Einstufungen in Deutschland und in Österreich ergeben, dann wäre ein hiedurch ausgelöster Qualifikationskonflikt auf der Grundlage von Artikel 15 DBA-Deutschland zu lösen: ist in korrekter Anwendung des deutschen inländischen Rechts eine deutsche "ständige Einrichtung" gegeben, führt dies zu einer abkommenskonformen deutschen Besteuerung, sodass in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren ist. Gelangt Deutschland auf der Grundlage seines inländischen Rechts zu dem Ergebnis, dass keine "ständige Einrichtung" vorliegt, entzieht das Abkommen Deutschland das Besteuerungsrecht und es ist folglich Österreich in diesem Fall nicht zur Steuerfreistellung gemäß Art. 15 DBA-D verpflichtet.
In Fällen dieser Art empfiehlt sich daher, die Frage mit der deutschen Steuerverwaltung abzuklären; Österreich würde sodann dem deutschen Beurteilungsergebnis nach den vorstehenden Grundsätzen entsprechend folgen.
22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Investitionsprojekt, ständige Einrichtung, Freiberuflerbetriebstätte, Qualifikationskonflikt |