EAS 1379
Schüttet eine österreichischen GmbH ihre Gewinne an ihre zu 99% beteiligte und auf der Isle of Man errichtete Muttergesellschaft aus, dann unterliegt diese Gewinnausschüttung der 25%igen Kapitalertragsteuer. Mit diesem Steuerabzug ist die von diesen Einkünften zu erhebende österreichische Körperschaftsteuer abgegolten.
Der territoriale Anwendungsbereich des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens erstreckt sich nicht auf die Kanalinseln, sodass keine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 5% erwirkt werden kann; auch die Steuerbefreiungsbestimmung des § 94a EStG 1988 ist nicht anwendbar, weil es sich bei den auf der Insel Man nach dem dortigen Gesellschaftsrecht errichteten Kapitalgesellschaften nicht um "nach dem Recht des Vereinigten Königreiches" gegründete Gesellschaften im Sinn der Anlage 2 zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988 handelt.
22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens, Gesellschaften nach dem Recht des Vereinigten Königreiches, Kanalinselgesellschaften, Channel Islands |