EAS 1387
Bezieht eine in Österreich ansässige GmbH, die zu 58% an einer britischen Tochtergesellschaft beteiligt ist, von dieser eine Gewinnausschüttung, so wäre diese Gewinnausschüttung sowohl nach den Grundsätzen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 255 S 6) als auch nach jenen des Art. 10 Abs. 4 lit. c des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens in Großbritannien von der Quellenbesteuerung freizustellen. Sollte in Großbritannien tatsächlich eine 20%ige Quellensteuer von der Gewinnausschüttung einbehalten und seitens der britischen Behörden eine Steuerentlastung verweigert worden sein, wäre das BM für Finanzen bereit, über Antrag mit der britischen Steuerverwaltung in ein Verständigungsverfahren einzutreten. Dem Antrag müssten alle einschlägigen Belege (einschließlich der Äußerung der britischen Steuerbehörde) angeschlossen werden, die einen verlässlichen Rückschluss auf den Charakter des britischen Steuerabzuges zulassen.
22. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, Mutter-Tochter-Richtlinie |