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Automatenaufstellung in Deutschland

BMFZ 116/1-IV/4/9822.6.19981998

EAS 1269

Betriebstätten sind gemäß § 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in den Einrichtungen muss aber nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden bereits als Betriebstätte angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien).

Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes ergibt. Dies ist in Bezug auf Verkaufsautomaten nicht der Fall (EAS 1112).

Stellt daher ein österreichisches Unternehmen in Deutschland Heiß- und Kaltgetränkeautomaten auf, wird hiedurch in Deutschland eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet.

22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Betriebstättenbegriff, Verkaufsautomaten, feste örtliche Einrichtungen, feste örtliche Anlagen

Verweise:

EAS 1112

Stichworte