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Architektenhonorare an eine italienische Architekten-OHG

BMFV 231/1-IV/4/9822.6.19981998

EAS 1268

Werden von einer österreichischen GmbH Architektenhonorare an italienische Architekten gezahlt, die sich in der Rechtsform einer italienischen OHG zusammengeschlossen haben, dann setzt eine DBA-konforme Steuerfreistellung in Österreich voraus, dass der nach § 99 EStG zum Steuerabzug verpflichteten inländischen GmbH nach den Grundsätzen des BMF-Erlasses AÖF Nr. 31/1986 italienische Ansässigkeitsbescheinigungen der Einkünfteempfänger vorliegen. Einkünfteempfänger sind im Fall einer italienischen Personengesellschaft die Gesellschafter, sodass Ansässigkeitsbescheinigungen aller Gesellschafter erforderlich sind. Der hiefür aufgelegte Vordruck (ZS -I 2) ist bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen erhältlich.

22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Steuerfreistellung, Ansässigkeitsbescheinigungen

Stichworte