EAS 1268
Werden von einer österreichischen GmbH Architektenhonorare an italienische Architekten gezahlt, die sich in der Rechtsform einer italienischen OHG zusammengeschlossen haben, dann setzt eine DBA-konforme Steuerfreistellung in Österreich voraus, dass der nach § 99 EStG zum Steuerabzug verpflichteten inländischen GmbH nach den Grundsätzen des BMF-Erlasses AÖF Nr. 31/1986 italienische Ansässigkeitsbescheinigungen der Einkünfteempfänger vorliegen. Einkünfteempfänger sind im Fall einer italienischen Personengesellschaft die Gesellschafter, sodass Ansässigkeitsbescheinigungen aller Gesellschafter erforderlich sind. Der hiefür aufgelegte Vordruck (ZS -I 2) ist bei den Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen erhältlich.
22. Juni 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Steuerfreistellung, Ansässigkeitsbescheinigungen |