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Anlagenerrichtung mit anschließender Einschulung und Mängelabarbeitung

BMFI 1/4-IV/4/984.5.19981998

EAS 1259

Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt. Hilfsweise (dh. solange sich aus dem "Abkommenszusammenhang" kein gegenteiliges DBA-Interpretationserfordernis ergibt) wird im Anlagenbau auf die im inländischen Recht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden können, wie sie für die Frage der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages vorgesehen wurden: darnach wäre der Beginn einer Bauausführung erst mit dem "ersten Spatenstich" (Z. 1.1.4 AÖF Nr. 75/1994) gegeben.

In EAS 357 wurde die Auffassung vertreten, dass dann, wenn nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten, also nach Fertigstellung der Anlage, ein zeitlich begrenzter Probebetrieb beginnt, der von Technikern des bauausführenden Unternehmens überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt ist.

In EAS 1025 wurde an diesen Grundsätzen festgehalten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Gefolge der Abnahme nicht noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden.

Die Zusammenführung dieser beiden EAS-Aussagen lässt die im Anlagenbau bestehende Problematik erkennen herauszufinden, wann nun der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung anzusetzen ist. Bei EAS 357 ging es um einen nachfolgenden Probebetrieb, in dessen Verlauf Mängel auftreten, die das anlageerrichtende Unternehmen im Rahmen der sie treffenden Gewährleistungspflicht zu beheben hatte. Eine solche nachfolgende Mängelbehebung führt - auch nach den im inländischen Recht geltenden Grundsätzen - nicht dazu, dass sich hiedurch die Bauausführungsfrist verlängert. In EAS 1025 hatte man hingegen bei Erwähnung der baustellenfristverlängernden "Nachbesserungsarbeiten" einen Fall vor Augen, bei dem sich die Anlage anlässlich des Formalaktes der Abnahme in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, und zwar in einem so hohen Maße, dass man sie als "unfertig" zu bezeichnen hat; wenn man in einem solchen Fall erst einen nachfolgenden Testbetrieb dazu nutzt, die Anlage in jenen Zustand zu versetzen, der als Erfüllung des Auftrages zur Anlagenerrichtung zu werten ist, dann wird erst nach Abschluss dieser Nachbesserungsarbeiten die Bauausführung beendet sein. Denn es wäre keine vertretbare Abkommensanwendung, wenn man durch künstliche Vorverlegung einer Anlagenabnahme einer Bauausführung mit Betriebstätteneigenschaft diese Eigenschaft nehmen könnte. Es erscheint vorstellbar, im Zweifel in sinngemäßer Anlehnung an Z. 1.1.2 des IFB-Erlasses AÖF Nr. 75/1994 hilfsweise auf den Übergang der Preisgefahr der Gesamtanlage abzustellen.

Liegt der Zeitraum für die Errichtung einer im Fahrzeugbau benötigten Rohbauschweißanlage in Frankreich im Sinn der vorstehenden Ausführungen innerhalb der 12-Monatsgrenze des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Frankreich, dann wäre es durch das DBA-Frankreich nicht gedeckt, wenn ein Zeitraum der Begleitung und Schulung des französischen Auftraggebers ("learning by doing") in die Baustellenfrist miteingerechnet würde; und zwar auch dann, wenn diese Einschulung bereits im Vertrag über die Anlagenerrichtung vereinbart worden ist.

Fraglich erscheint allerdings, ob ein Anschlussauftrag für die Errichtung einer zweiten Rohschweißanlage, die noch dazu in Verbindung mit der ersten Anlage gebracht wird, als gesonderte Bauausführung mit einem eigenständigen Fristenlauf zu werten ist. Falls dies von der französischen Steuerverwaltung so beurteilt wird, würde auf österreichischer Seite dieser Beurteilung gefolgt werden. Doch es erscheint unwahrscheinlich, dass man auf französischer Seite getrennte Bauausführung annehmen könnte, wenn der französische Kunde von Anbeginn die beiden Ausbaustufen geplant hat und lediglich bei Auftragsvergabe für das zweite Projekt den erfolgreichen Abschluss der ersten Ausbaustufe abgewartet hat.

4. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abs. 3 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994

Schlagworte:

Bauausführungen, Spatenstich, Probebetrieb, Reparaturarbeiten, Fertigstellung, Gewährleistungspflicht, 12-Monats-Frist

Verweise:

EAS 357
EAS 1025

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