EAS 1265
Das neue DBA-USA vom 31.5.1996 enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 25.10.1956 auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für ihre aus Österreich bezogenen Einkünfte von der in Artikel 28 Abs. 3 des DBA-USA vom 31.5.1996 vorgesehenen einjährigen Verlängerungsoption Gebrauch machen, genügt, dass sie selbst eine entsprechende Entscheidung treffen (die sie allerdings dann für sämtliche aus Österreich bezogenen Einkünfte bindet) und dass sie in der Lage sind, diese Willensbildung erforderlichenfalls entsprechend zu dokumentieren. Es ist nicht erforderlich, eine formelle Optionserklärung gegenüber österreichischen Finanzämtern abzugeben.
Allerdings ist zu beachten, dass im Fall des Bezuges steuerabzugspflichtiger Einkünfte aus Österreich die Option ebenfalls nur vom US-Abgabepflichtigen, nicht aber von dem zum Steuerabzug in Österreich Verpflichteten ausgeübt werden kann. Schließt daher der inländische Veranstalter eines Pop-Konzertes mit einer US-Gesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen sich die US-Gesellschaft ihrerseits verpflichtet, in den USA oder in Drittstaaten ansässige Künstler vertraglich für die Mitwirkung an dem österreichischen Pop-Konzert zu gewinnen, dann muss die an die US-Gesellschaft fließende Vergütung nach Artikel III des DBA vom 25.10.1956 von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden. Nach Artikel 17 Abs. 3 (gegebenenfalls auch nach Artikel 17 Abs. 2) des DBA-USA vom 31.5.1996 muss hingegen ab 1. April 1998 der volle Steuerabzug vom inländischen Veranstalter vorgenommen werden. Möchte daher nun die US-Gesellschaft von der Verlängerungsoption Gebrauch machen, muss sie ihre Entscheidung dem österreichischen Abfuhrverpflichteten entsprechend bekanntgeben. Hiebei wird im Rahmen der auch den österreichischen Abfuhrpflichtigen treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen zu erwarten sein, dass eine solche Erklärung jederzeit zur Einsicht durch die Finanzbehörde bereit gehalten wird; es muss daher Schriftlichkeit und geordnete Belegablage verlangt werden. Gegen eine Erklärungsabgabe in englischer Sprache bestehen keine Bedenken.
Die Erklärung durch die US-Gesellschaft hat keine Bindungswirkung für die in Österreich gastierenden Künstler. Ein in Großbritannien ansässiger Künstler unterliegt mit der von der US-Gesellschaft bezogenen Gage jedenfalls nach Artikel 17 Abs. 1 DBA-GB der österreichischen Besteuerung und kann daher schon aus diesem Grund von der Optionsausübung nicht betroffen sein. Ein in den USA ansässiger Künstler unterliegt nach dem DBA-USA vom 25.10.1956 nach Artikel X Abs. 2 (Fall der lit. a) in Österreich nicht der Besteuerung, wohl aber nach Artikel 17 Abs. 1 DBA-USA vom 31.5.1996, falls seine Gage den Gegenwert von US-$ 20.000,- übersteigt. Er kann eine eigenständige Option treffen.
22. Mai 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 28 Abs. 3 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Verlängerungsoption, steuerabzugspflichtige Einkünfte, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen |
Verweise: | Art. 17 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |