EAS 1249
Schließt ein in Großbritannien ansässiger Künstler mit einer US-Gesellschaft einen Vertrag, auf Grund dessen die US-Gesellschaft das Recht erhält, anlässlich eines Konzertes dieses Künstlers in Österreich einen Video-Mitschnitt zu machen, in der Folge daraus einen Video-Film zu produzieren und diesen schließlich zu vermarkten, dann wird diese an den britischen Künstler fließende US-Vergütung als Pauschallizenzvergütung für die Überlassung von Aufzeichnungsrechten aufzufassen sein (Z. 18 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA); dies hat zur Folge, dass sie nicht unter Artikel 17 DBA-Ö/GB, sondern unter Artikel 12 DBA-Ö/GB zu subsumieren ist, sodass das ausschließliche Besteuerungsrecht daran Großbritannien vorzubehalten ist.
Sollte die US-Gesellschaft den Video-Vertrieb in der Folge auch auf Österreich ausweiten - ohne hier eine Betriebstätte zu errichten - dann wird eine inländische Besteuerung nur dann vorgenommen werden können, wenn hiebei "Filmlizenzgebühren" im Sinn des Art. 12 DBA-USA gezahlt werden. Zum Begriff der Filmlizenzgebühren siehe EAS 1027.
14. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Filmrechte, Vermarktungsrechte, Lizenzvergütungen, Aufzeichnungsrechte, Überlassung von Rechten, Filmlizenzgebühren |
Verweise: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |