EAS 1234
Vermietet ein in Österreich ansässiges Unternehmen in Deutschland an die Teilnehmer von Führungen in Kunstausstellungen oder anderen Sehenswürdigkeiten Geräte, die eine Führungsteilnahme in Fremdsprache ermöglichen, und erfolgen Geräteausgabe, Geräterücknahme sowie alle anderen Manipulationen durch Personal des österreichischen Unternehmens im Lagerraum eines Kioskverkäufers, dann deutet alles daraufhin, dass dieser Lagerraum zu einer Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland wird. Dies auch dann, wenn es sich um eine mit 7 Monaten zeitlich befristete Vereinbarung mit dem deutschen Verwalter handelt. Denn nach einer mit der deutschen Finanzverwaltung am 7. Juni 1991 getroffenen Verständigungsvereinbarung werden Räumlichkeiten in der Regel ab einer Nutzungsdauer von 6 Monaten als Betriebstätte gewertet.
Der Umstand, dass das österreichische Unternehmen in Deutschland über eine Betriebstätte verfügt, bedeutet indessen nicht, dass der gesamte aus der Gerätevermietung erzielte Gewinn der deutschen Besteuerung unterliegt. Vielmehr muss im Rahmen einer Funktionsanalyse festgestellt werden, welche durch die deutschen Mieteinnahmen honorierten Funktionen in der deutschen Betriebstätte und welche in Österreich erbracht wurden. Wenn der gesamte Aufwand für Vertonung, Wartung und Servicearbeiten sowie für die Entwicklung der Geräte dem österreichischen Stammhaus zuzurechnen ist, dann dürfen folglich die diesen Funktionen entsprechenden Gewinnteile nicht der deutschen Betriebstätte zugerechnet werden.
Es wird sich daher empfehlen, dass seitens des österreichischen Unternehmens ein sachgerechter Gewinnaufteilungsvorschlag ausgearbeitet und mit dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt abgestimmt wird.
7. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Gerätevermietung, Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter, Lagerraum, 6-Monats-Frist |