EAS 1251
Das ministerielle EAS-Verfahren wurde ins Leben gerufen, um in internationalen Steuerfällen bei Auftreten von Zweifelsfragen rechtlicher Art dem Rechtsuchenden Unterstützung zuteilwerden zu lassen. Das EAS-Verfahren kann indessen nicht eine steuerliche Beratung österreichischer Unternehmer ersetzen. Es muss daher gebeten werden, für die Klärung der technischen Details der steuerlichen Erfassung von Mitwirkenden an einem inländischen Flugtag einen Wirtschaftstreuhänder beizuziehen.
Allgemein ist im gegebenen Zusammenhang auf folgendes hinzuweisen: in Österreich nicht ansässige Mitwirkende an einem inländischen Flugtag unterliegen mit den hiefür vom Veranstalter bezogenen Vergütungen gemäß § 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung; die Steuer ist gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 vom Veranstalter im Abzugsweg zu erheben. Mitwirkende sind nicht nur die ausländischen Piloten, sondern auch alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die einen finanziell abgegoltenen Leistungsbeitrag jeglicher Art erbringen (zB ausländische Flugzeugwerke; ausländische Staaten in Bezug auf zur Verfügung gestellte Militärmaschinen; Luftfahrtunternehmen, die eine Kunstflugstaffel zur Verfügung stellen). Soweit die Mitwirkenden in Staaten ansässig sind, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, kann sich daraus ein Anspruch auf Steuerentlastung in Österreich ableiten. Dies gilt insbesondere für die russischen Flugzeugwerke und für das tschechische Luftfahrtunternehmen.
14. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Sportveranstaltungen, inländische Vergütungen, Steuereinbehalt, Piloten |