Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |
29. Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
29.1 Ob für einen Veranlagungszeitraum (für abgabenrechtliche Zwecke) Bücher oder Aufzeichnungen zu führen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des betreffenden Zeitraumes.
Bescheide (zB Abgabenbescheide, Feststellungsbescheide), somit auch solche, die von der Annahme einer Liebhaberei ausgehen, entfalten Rechtswirkungen (grundsätzlich) nur für die betreffenden Jahre. Sie sprechen nicht darüber ab, ob auch in Folgejahren Liebhaberei vorliegt. Daher berühren solche Bescheide eine allfällige Pflicht zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht. Dies gilt gleichermaßen für endgültige wie für vorläufige Bescheide.
29.2 Eine insbesondere nach Handelsrecht bestehende Buchführungspflicht ist gemäß § 124 BAO auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen. Dies gilt nur, wenn solche Interessen bestehen, somit nicht, wenn für den betreffenden Zeitraum keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei vorliegt.
29.3 Eine Buchführungspflicht kann sich aus § 125 BAO nur für Unternehmer und lediglich für Betriebe oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (iSd § 31 BAO) ergeben. Sie kann somit nicht für Zeiträume bestehen, in denen keine Einkunftsquelle (sondern Liebhaberei) vorliegt.
Für Zeiträume, in denen keine Einkunftsquelle (sondern Liebhaberei) vorliegt, besteht auch keine aus § 126 BAO ableitbare Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen. Auch hiefür sind die Verhältnisse des betreffenden Zeitraumes maßgebend.
29.4 Bestehen Zweifel über eine Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen (dies ist beispielsweise bei vorläufiger Annahme von Liebhaberei der Fall), so sind im Interesse der Abgabenerhebung (weiterhin) Aufschreibungen zu führen.
30. Anzeige- und Erklärungspflicht
30.1 Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine betriebliche Einkunftsquelle, so besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO.
30.2 Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine nichtbetriebliche Einkunftsquelle, so kann lediglich die Verpflichtung bestehen, gemäß § 42 EStG 1988 bzw. § 43 Abs. 2 leg. cit. Steuererklärungen einzureichen.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte: | Liebhabereivermutung, Liebhabereiannahme, Verluste, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Gesamtgewinn, Gesamtüberschuss, Anlaufzeitraum |
Verweise: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990 |