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Deutsche Postanlaufstelle eines österreichischen Unternehmens

BMF04 1482/18-IV/4/977.7.19971997

EAS 1097

 

Wird von einem österreichischen Exportunternehmen in Deutschland lediglich eine Geschäftsadresse bei einer von dem österreichischen Exportunternehmen beauftragten deutschen "Outsourcing-Firma" eingerichtet, wobei die hiebei anfallenden Hilfsleistungen durch das Personal der deutschen Firma miterledigt werden, so liegt jedenfalls keine räumliche Betriebstätte des österreichischen Unternehmens in Deutschland vor.

Solange sich die Mitwirkung der deutschen "Outsourcing-Firma" auch tatsächlich nur auf rein manipulative Tätigkeiten beschränkt (Sammlung und Weiterleitung der einlaufenden Postsendungen, bloße Entgegennahme von Telefonaten unter Berichterstattung nach Österreich) wird die genannte deutsche Firma auch nicht als "ständiger Vertreter" im Sinn von Z 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 DBA-Deutschland anzusehen sein.

Sobald allerdings die Tätigkeit der deutschen Firma solcherart gestaltet wird, dass die deutschen Kunden in einer Weise bedient werden, wie dies sonst üblicherweise Niederlassungen österreichischer Lieferunternehmen geschieht, könnte es sein, dass die deutsche Finanzverwaltung die deutsche Firma als "ständiger Vertreter" und damit als "Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland" ansieht. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die deutschen Kunden in die Lage versetzt werden, im Rahmen eines "standardisierten Bestellverfahrens" ihre Einkäufe über die deutsche Geschäftsadresse zu tätigen. Zum Begriff des "standardisierten Bestellverfahrens" siehe EAS 877.

7. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Betriebstätte, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, ständiger Vertreter

Verweise:

EAS 877

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