EAS 1102
Wird ein deutscher Staatsbürger von seinem deutschen Arbeitgeber (deutsche Muttergesellschaft) zur tschechischen Tochtergesellschaft entsandt, wobei Dienstverhältnisse sowohl zur tschechischen Tochtergesellschaft wie auch zur deutschen Muttergesellschaft bestehen, und wird in diesem Zusammenhang der Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt, dann unterliegen weder die von der tschechischen Tochtergesellschaft noch die von der deutschen Muttergesellschaft gezahlten Bezüge der Besteuerung in Österreich; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die berufliche Tätigkeit
- für den tschechischen Arbeitgeber ausschließlich auf tschechischem Staatsgebiet und
- eine für den deutschen Arbeitgeber ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird.
Diese Rechtslage ergibt sich einerseits aus Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR und andererseits aus Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland.
Eine andere steuerliche Beurteilung würde nur dann anzustellen sein, wenn berufliche Tätigkeiten in Österreich oder in Drittstaaten ausgeübt werden; denn dann würden die darauf entfallenden Bezugsteile im allgemeinen in den beiden Arbeitgeberstaaten von der Besteuerung freizustellen und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sein (auch diese Rechtslage ergibt sich aus den beiden zitierten Abkommensbestimmungen).
7. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Konzerngesellschaft, deutsche Muttergesellschaft, Dienstverhältnis, Dienstvertrag, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, inländischer Wohnsitz, Dienstnehmerentsendung, Tätigkeitsstaat, Steuerfreistellung, Arbeitsort |