EAS 1192
Erhält eine österreichische Kapitalgesellschaft von britischen Auftraggebern den Auftrag, Glas- und Stahlkonstruktionen in britischen öffentlichen Gebäuden vorzunehmen, wobei die Montage durch eine britische Tochtergesellschaft unter Aufsicht eines von der österreichischen Kapitalgesellschaft entsandten Montageleiters besorgt wird, dann ist - sofern wegen Überschreitung der für solche Bauausführungen relevanten Frist von 12 Monaten eine britische Betriebstätte für das österreichische Unternehmen entsteht - für die Ermittlung des der britischen Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnanteiles zunächst eine Funktionsanalyse vorzunehmen: es ist zunächst festzustellen, welche Funktionen die österreichische Kapitalgesellschaft an der britischen Baustelle tatsächlich erbracht hat. Sollte die einzige Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich in der Überwachung der von der britischen Tochtergesellschaft vorgenommenen Montage durch den österreichischen Montageleiter bestehen, dann wird dieser britischen Baubetriebstätte lediglich jener Gewinn zuzurechnen sein, den ein fremdes Unternehmen für die gleiche Überwachungstätigkeit in Rechnung gestellt hätte. Es erscheint in Fällen dieser Art durchaus vorstellbar, dass - wenn keine Vergleichspreise für solche Tätigkeiten am Markt vorzufinden sind - nach der Kostenaufschlagsmethode vorgegangen wird.
Eine Vorgangsweise, nach der der Gesamterlös der britischen Baustelle zugerechnet und um sämtliche im Stammhaus aufgelaufenen Kosten (einschließlich der vom britischen Tochterunternehmen - fremdüblich - ihm in Rechnung gestellten Montageleistungen und der mit Proformarechnungen nach Großbritannien gelieferten Bauteile) gekürzt wird, wird idR diesen Grundsätzen nicht entsprechen; und zwar selbst dann nicht, wenn die Proformarechnungen Werte über den Einstandspreisen ausweisen und damit dem österreichischen Stammhaus den Liefergewinn belassen sollten. Denn selbst dann würden alle übrigen vom Stammhaus erbrachten Funktionen diesem lediglich auf Kostenersatzbasis abgegolten (siehe auch EAS 751 betr. Russlandbauprojekte).
15. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | 12-Monats-Frist, Bauausführung, Baubetriebstätte, Bauüberwachung, Montagebaustelle, Gewinnzurechnung |
Verweise: |