EAS 1190
Ein in der Slowakei ansässiger Tennistrainer, dem von einem österreichischen Hotel unentgeltliche Mitbenutzung des hoteleigenen Tennisplatzes eingeräumt wird, damit er dort auf selbständiger Basis den Hotelgästen ein Tennistraining vermitteln kann, und der diese Tätigkeit ohne inländische "feste Einrichtung" ausübt, unterliegt mit den aus dieser Tätigkeit zufließenden Einkünften in Österreich gemäß Artikel 14 DBA-CSSR keiner Einkommensbesteuerung. Die "Sportlerklausel" des Artikels 17 DBA-CSSR findet keine Anwendung, da diese im Grunde nur für Sportler gilt, die bei öffentlichen Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten (EAS 391); bloße Mitbenutzungsrechte an einem Tennisplatz begründen ebenfalls keine inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO und führen damit auch nicht zum Entstehen einer inländischen "festen Einrichtung" im Sinn des Abkommensrechtes.
Der Umstand, dass der Tennistrainer nach wie vor in der Slowakei eine gewinnbringende Tennisschule betreibt und dass seine Familie nach wie vor in der Slowakei lebt, wären - bei einem als vorübergehend anzusehenden inländischen Aufenthalt - gewichtige Umstände, die darauf hindeuten, dass der Tennistrainer tatsächlich im Sinn des DBA-CSSR nach wie vor in der Slowakei ansässig ist. Allerdings wird anzuraten sein, dass diese Ansässigkeit in der Slowakei auch nachweisbar ist (Bescheinigung auf dem Formular R-CS1). Denn die österreichische Finanzverwaltung muss dafür sorgen, dass ausländische Unternehmer, die mit inländischen in Wettbewerb treten, sich nicht durch Inanspruchnahme von nichtzustehenden Abkommensbegünstigungen Wettbewerbsvorteile verschaffen.
15. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Feste örtliche Einrichtung, Betriebstätte, Ansässigkeit, Ansässigkeitsbescheinigung |
Verweise: |