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Zur Frage der Liefergewinnbesteuerung bei einer australischen Baubetriebstätte

BMFI 1/6-IV/4/9715.12.19971997

EAS 1194

Erhält ein österreichisches Unternehmen den Auftrag zur Lieferung und Montage von Bergbaugeräten in zwei örtlich vollständig getrennten Minen Australiens (Montagedauer jeweils 6 Monate) dann wird durch derartige Montage-Bauausführungen in Australien keine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 Abs. 3 DBA-Australien begründet, da eine Zusammenrechnung der beiden Montageperioden gemäß Z. 18 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen nur dann zulässig ist, wenn sie "wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden". Der Umstand allerdings, dass ein Mitarbeiter des österreichischen Unternehmens in Perth mehrere Jahre hindurch ein Büro anmietet und für Einkauf und Projektmanagement in Australien zuständig ist, führt zum Entstehen einer australischen Betriebstätte nach Artikel 5 Abs. 1 des DBA-Australien. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA-Australien ist hiebei der aus den australischen Auftragsübernahmen erwirtschaftete Gewinn insoweit der australischen Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die das österreichische Unternehmen tatsächlich in der australischen Betriebstätte erbracht hat.

Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem zweistufigen Ermittlungsverfahren :

Sollte die Funktionsanalyse ergeben, dass in der australischen Betriebstätte lediglich eine Einkaufsabwicklung besorgt und - als Teil des Gesamtprojektmanagements - nur das lokale Projektmanagement durchgeführt wird, dann dürfen nach Artikel 7 Abs. 4 DBA-Australien der australischen Betriebstätte für die mit der Einkaufstätigkeit zusammenhängenden Aktivitäten überhaupt keine Gewinnteile und für das Teilprojektmanagement nur entsprechend aliquote Teile des Gesamtgewinnes zugerechnet werden. Eine Methodik, die darin besteht, zunächst aus dem Gesamtgewinn einen auf das Gesamtmanagement entfallenden Teil zu ermitteln und diesen sodann funktionsgerecht zwischen dem Stammhaus und der australischen Betriebstätte zu teilen, erscheint durchaus sachgerecht. Wird weder die Montage noch die Montageüberwachung von der australischen Betriebstätte in nennenswertem Ausmaß unterstützt, kann der hierauf entfallende Gewinnteil nicht der australischen Betriebstätte zugerechnet werden, weil keine Baubetriebstätte nach Art. 5 Abs. 3 DBA-Australien besteht.

15. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988

Schlagworte:

12-Monats-Frist, Bauausführung, Betriebstätte, Montageüberwachung, Montagebetriebstätte, Gewinnzurechnung, Bauausführungsfrist, Montagetätigkeit, betriebstättenbegründende Räumlichkeiten, Betriebstättengewinn

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte