EAS 1171
Werden von einem inländischen gemeinnützigen Kulturverein für eine Großveranstaltung 2 Chöre aus Südafrika und Burkina Faso sowie eine Tanzgruppe der Elfenbeinküste verpflichtet, wobei die vom Verein erbrachte Gegenleistung in der Übernahme der Reisekosten (Flug- und Vollpension für 14 Tage) von rund ATS 1,5 Mio. und in der Zahlung eines Taschengeldes an die insgesamt 94 Ensemblemitglieder (je 1.000 ATS pro Person) von insgesamt ATS 94.000 besteht, dann wäre in einem solchen Fall vorhersehbar, dass bereits nach inländischem Recht keine Steuerleistung anfallen wird. Denn wenn die in Österreich auftretenden afrikanischen Ensemblemitglieder - was im vorliegenden Fall mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein wird - im betreffenden Auftrittsjahr keine Nettoeinkünfte in einem S 47.000,- übersteigenden Ausmaß erzielen, dann trifft sie keine inländische Einkommensteuerpflicht. Es müssten sonach bei einer auf § 102 Abs. 1 Z 3 EStG gestützten Antragstellung im Wege von (vermutlich 94) Einkommensteuerveranlagungen allfällige im Steuerabzugsweg vom Kulturverein einbehaltene Abzugssteuern wieder rückerstattet werden. Bereits in EAS 835 wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter solchen Gegebenheiten seitens des BM für Finanzen keine Bedenken bestehen, wenn zur Vermeidung eines mit einer sparsamen Administration unvereinbaren Verwaltungsaufwandes der Steuerabzug gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. unterbleibt. In einem solchen Fall ist daher auch entbehrlich, besondere Untersuchungen darüber anzustellen, ob möglicherweise der österreichischen Kulturvereinigung als Vertragspartner die afrikanischen Trägervereinigungen der Chöre bzw. Tanzgruppen als juristische Personen gegenüberstehen und für diese aus den im VwGH-Erkenntnis vom 20.2.1997, 95/15/0135, angestellten Erwägungen wegen fehlender Gewinnerzielung überhaupt keine steuerabzugspflichtigen Einkünfte vorliegen.
Vorsorglich ist aber darauf hinzuweisen, dass ein inländischer Veranstalter nicht im Rahmen des ministeriellen Auskunftsverfahrens von der Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG entbunden werden kann; es muss daher angeraten werden, auf der Grundlage der vorliegenden Auskunftserteilung die Angelegenheit noch mit dem für die Abfuhr der Steuerabzugsbeträge zuständigen Amt abzusprechen.
01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Musiker, Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Verein, Abzugsbesteuerung, Steuerrückerstattung, Steuerabzug, ausländischer Chor, Kulturaustausch |
Verweise: |