EAS 818
Hat eine niederländische Bank in Österreich eine Niederlassung errichtet, dann ist auf der Grundlage von Z. 20 des OECD-Kommentars zu Artikel 7 des OECD-Musterabkommens in der Frage des erforderlichen Dotationskapitals der Niederlassung eine international "verträgliche Methode" bei der Problemlösung zu suchen. Denn was auf österreichischer Seite als nicht zu verzinsendes Dotationskapital anzusetzen ist, muss spiegelbildlich auch auf niederländischer Seite so gesehen werden. Will das niederländische Bankhaus daher grenzüberschreitende Konfliktsituationen vermeiden, wird eine international vertretbare Lösung anzustreben sein.
Auf österreichischer Seite wurde im Verhältnis zu Deutschland bereits signalisiert, dass den deutschen Dotationskriterien in Österreich gefolgt werden wird (Ergebnis der österreichisch-deutschen Verständigungsabsprache vom 2.2.1996). Aus der Sicht des BM für Finanzen bestehen keine Bedenken, die im Verhältnis zu Deutschland als fremdverhaltenskonforme Betriebstättendotation anerkannten Grundsätze auch im Verhältnis zu anderen Staaten anzuwenden, vorausgesetzt, dass diese von den betreffenden anderen Staaten im jeweiligen Einzelfall korrespondierend der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass die deutschen Dotationskriterien, auf die sich die EAS 728 bezieht, vermutlich nur bis Mitte 1996 in Deutschland Gültigkeit besitzen werden, um dann in überarbeiteter Form neu festgelegt zu werden.
22. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 Z 20 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Fremdverhaltenskonformität, Fremdverhaltensgrundsatz |
Verweise: |