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Engagement eines indischen Schauspielers

BMFW 35/1-IV/4/9622.2.19961996

EAS 819

Schließt ein gemeinnütziger österreichischer Kulturveranstalter mit einem in Indien ansässigen Schauspieler einen Werkvertrag über die Mitwirkung an inländischen Veranstaltungen, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen der Abzugsbesteuerung gem. § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

Das DBA-Indien steht der Geltendmachung dieses Besteuerungsanspruches nicht entgegen. Artikel XIV Abs. 3 DBA-Indien sieht zwar für in Österreich bloß kurzfristig (183 Tage) freiberuflich Tätige Steuerfreiheit vor; diese Bestimmung gelangt aber schon allein deshalb nicht zur Anwendung, weil die hiefür erforderliche Voraussetzung der lit. b ("Tätigkeit für oder im Auftrag einer in Indien ansässigen Person") nicht erfüllt ist. Denn der Auftraggeber des indischen Schauspielers ist nicht eine in Indien ansässige Person, sondern der österreichische Kulturverein.

Damit ist auf die weitere Frage, ob lit. d erfüllt ist (kein Abzug der Entgelte bei Ermittlung von in Österreich der Besteuerung unterliegenden Gewinnen), nicht mehr einzugehen.

22. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. XIV Abs. 3 DBA IND (E), Doppelbesteuerungsabkommen Indien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 99/1965

Schlagworte:

Künstlerbesteuerung, künstlerische Tätigkeit, Abzugssteuer, Steuerabzug, Unterhaltungsdarbietung, 183-Tage-Klausel, freier Beruf, Steuerfreistellung

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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