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Dotationskapital bei Niederlassungen deutscher Banken in Österreich

BMFK 3020/74/1-IV/4/955.10.19951995

EAS 728

 

Gründet eine deutsche Bank eine Niederlassung (Betriebstätte) in Österreich, so wird darauf zu achten sein, dass das steuerliche Dotationskapital dieser österreichischen Niederlassung von der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung in gleicher Höhe angesetzt wird. Denn eine unilaterale Umqualifizierung von mit Zinsenaufwand belegtem Fremdkapital in unverzinsliches Dotationskapital würde unweigerlich zu grenzüberschreitenden Doppelbesteuerungen bzw. Doppelnichtbesteuerungen Anlass geben. Dieses Problem wird auch im OECD-Kommentar zu Artikel 7 des OECD Musterabkommens angesprochen, wobei es in Ziffer 20 als wünschenswert bezeichnet wird, dass "verträgliche Methoden" bei der Lösung dieses Problems angewendet werden.

Ausgehend von diesen Überlegungen werden daher seitens des BM für Finanzen bis auf weiteres keine Bedenken dagegen erhoben, die auf deutscher Seite anerkannten Richtwerte auch auf österreichischer Seite als Leitlinie zu übernehmen. Auf deutscher Seite sieht die Finanzverwaltung von Beanstandungen des gewählten Dotationskapitals ab, wenn dieses in folgender Höhe gehalten wird.

Bis 100 Mio. DM Bilanzsumme ist ein Mindestdotationskapital in Höhe von 2 Mio. DM zu halten. Von 100 Mio. bis 500 Mio. DM erhöht sich dasselbe auf 2% der Bilanzsumme. Ab 500 Mio. DM bis zu 1 Mrd. DM ist ein festes Dotationskapital von 10 Mio. DM anzusetzen. Von 1 Mrd. bis 2 Mrd. DM Bilanzsumme beträgt das Dotationskapital 1% der Bilanzsumme und ab 2 Mrd. DM errechnet sich das Dotationskapital mit 1% aus der Bilanzsumme bis 2 Mrd. DM zuzügl. 0,5% der Bilanzsumme des 2 Mrd. übersteigenden Betrages, wobei ein Maximaldotationskapital vom 30 Mio. DM festgeschrieben ist (entspricht 4 Mrd. DM Bilanzsumme).

Dies lässt sich in folgender Tabelle zusammenfassen:

Bilanzsumme (Mio. DM)

%-Satz

Dotationskapital (Mio. DM)

bis 100

-

2

100-500

2

2-10

500-1000

-

10

1000-2000

1

10-20

2000-4000

+0,5

20-30

über 4000

-

30

5. Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Zweigniederlassung

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte