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Betriebstättenleitende Gesellschaftergeschäftsführer

BMFP 27/1-IV/4/9622.2.19961996

EAS 817

Sind zwei in Österreich ansässige Manager zu je 25% an einer deutschen GmbH beteiligt und zu Geschäftsführern bestellt, wobei sich ihre Hauptaufgabe aber nur auf die geschäftliche Leitung der österreichischen Niederlassung (Betriebstätte) der deutschen GmbH bezieht, dann ist davon auszugehen, dass die beiden Manager als Dienstnehmer der österreichischen Niederlassung anzusehen sind und folglich dem inländischen Lohnsteuerabzug und der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen und dass ihre Bezüge entsprechend in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen sind; der Umstand, dass im Ausmaß von etwa 20% der Arbeitszeit Dienstreisen zur deutschen GmbH erforderlich werden, könnte zur Folge haben, dass jener Teil der Bezüge, der auf die auf deutschem Staatsgebiet ausgeübte Berufstätigkeit entfallen, gemäß Art. 9 Abs. 1 DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung unterliegt und folglich in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden ist; diese Folge könnte indessen nur eintreten, wenn auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 29.1.1986, BStBl II 1986, 513 auf deutscher Seite die inländische Betriebstätte nicht als "Arbeitgeber" angesehen würde; denn sollte Deutschland die inländische Betriebstätte als Arbeitgeber der sie leitenden Österreicher werten, würde Deutschland wegen Nichtüberschreitens der 183-Tage-Frist des Art. 9 Abs. 2 DBA kein Besteuerungsrecht erlangen. Auf österreichischer Seite könnte eine DBA-konforme Steuerfreistellung daher nur unter der Voraussetzung einer korrespondierenden Sach- und Rechtsbeurteilung in Österreich und Deutschland erfolgen.

Nach Auffassung des BM für Finanzen betrifft die österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung vom 1. Juni 1994, wonach auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 15.11.1971, BStBl II 1972, 68 und des VwGH 7.5.1979, 2669/78, die Tätigkeit des Geschäftsführers auch dann am GmbH-Betriebsort als ausgeübt anzusehen ist, wenn der Geschäftsführer die Gesellschaft von seinem Wohnsitz im Ausland aus leitet, nur für Fälle, in denen der Geschäftsführer die Aufgaben der GmbH-Firmenzentrale wahrnimmt, nicht hingegen für Fälle, in denen sich der Tätigkeitsbereich der Geschäftsführer dermaßen stark auf Betriebstätten der GmbH im Ansässigkeitsstaat der Geschäftsführer bezieht, dass die Geschäftsführer dem Personalstand dieser Betriebstätten zuzurechnen sind.

Soweit die Arbeit der beiden Geschäftsführer der deutschen Firmenzentrale zugute kommt, müsste - ungeachtet eines gegebenenfalls in Österreich verbleibenden Lohnbesteuerungsrechtes - für Belange der Körperschaftsbesteuerung jedenfalls eine Weiterbelastung des anteiligen Lohnaufwandes nach Deutschland erfolgen.

22. Feber 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Geschäftsführer, Lohnsteuer, Dienstverhältnis, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, 183-Tage-Klausel

Verweise:

BFH 29.01.1986, I R 296/82, BStBl II 1986, 513
österreichisch-deutsche Verständigungsvereinbarung vom 1.6.1994
BFH 15.11.1971, GrS - 1/71, BStBl II 1972, 68
VwGH 07.05.1979, 2669/78

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