vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internationale Modelagentur ohne Steuerabzugspflicht

BMFB 49/1-IV/4/9613.3.19961996

EAS 842

 

Beauftragt eine österreichische Filmproduktionsfirma eine inländische Modelagentur ihr für die inländische Produktion eines Werbespots ausländische Models zu vermitteln, dann tritt hiedurch inländische Steuerpflicht der ausländischen Models ein (siehe z.B. EAS 302, EAS 762). Der Schuldner der den Models zufließenden Einkünfte ist gemäß § 100 Abs. 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet; das wäre im vorbeschriebenen Fall nicht der Vermittler, sondern der Vertragspartner der Models (die Filmproduktionsfirma).

Wird in einem solchen Fall allerdings von der Modelagentur an die Filmproduktionsfirma unter Umsatzsteuerausweis fakturiert und wird dementsprechend dieser fakturierte Betrag von der Filmproduktionsfirma unmittelbar an die Modelagentur bezahlt, wobei die Modelagentur "das auf das Model entfallende Honorar", also offenbar nur einen Teil des an die Filmproduktionsfirma fakturierten Betrages, an das Model weiterleitet, dann ist ernstlich fraglich, ob der Modelagentur tatsächlich nur die Position eines Vermittlers zukommt. Denn wenn die Modelagentur der Filmproduktionsfirma nicht ausreichend klarlegt, dass nicht die Agentur, sondern das Model der Vertragspartner der Filmproduktionsgesellschaft ist, dann kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass in Wahrheit die Modelagentur im eigenen Namen aufgetreten ist und dass sie folglich die Steuerabzugsverpflichtung zu tragen hat. Bloß "Kleingedrucktes" und ähnlich übersehbare Hinweise die im Rahmen der Fakturierung angebracht werden, können in diesem Zusammenhang keine durchschlagskräftigen Nachweise für eine bloße Vermittlereigenschaft sein.

13. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Vermittler, Models

Verweise:

EAS 302
EAS 762

Stichworte