EAS 844
Vermietet eine slowakische Gesellschaft an ihre österreichische Schwestergesellschaft eine Beton- und Steinbrechanlage, die auf dem Betriebsgelände der österreichischen Gesellschaft aufgestellt und auf Rechnung der österreichischen Konzerngesellschaft betrieben wird, dann wird hiedurch für die slowakische Vermieterin keine inländische Betriebstätte begründet. Die an die slowakische Gesellschaft zu zahlenden Mietentgelte lösen daher für diese Gesellschaft nur dann in Österreich beschränkte Steuerpflicht aus, wenn die betreffenden maschinellen Anlagen insgesamt einen "Sachinbegriff" im Sinn von § 28 Abs. 1 Z. 2 EStG darstellen. In diesem Fall müsste die slowakische Vermieterin in Österreich zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, wobei die Höhe der bescheidmäßig in Österreich vorzuschreibenden Körperschaftsteuer gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-CSSR 5% des Bruttobetrages der Mietengelte nicht übersteigen darf. Diese österreichische Körperschaftsteuer ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. b DBA-CSSR in der Slowakei auf die slowakische Steuer anzurechnen.
13. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Inlandsbetriebstätte, Mietentgelt, Anrechnung, Veranlagung, Vermietungseinkünfte |
Verweise: | § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |