EAS 302
Werden von Steuerinländern Auslandsanleihen bei österreichischen Banken gehalten und ergibt sich auf Grund von DBAs das Erfordernis einer Anrechnung ausländischer Steuern auf die österreichische Kapitalertragsteuer, so kann diese Anrechnung unmittelbar von der österreichischen Bank vorgenommen werden, vorausgesetzt, dass ausreichende Nachweise über den tatsächlichen Bestand einer DBA-Anrechnungsverpflichtung im konkreten Einzelfall der Bank vorliegen.
Die Bank ist aus steuerrechtlicher Sicht aber nicht zur unmittelbaren Anwendung des DBA verpflichtet. Wird seitens der Bank, aus welchen Gründen auch immer, der volle Kapitalertragsteuerabzug ungeachtet der DBA-Bestimmungen vorgenommen, so steht es dem Steuerinländer frei, bei dem zuständigen Finanzamt die abkommensgemäße Steuerentlastung im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Diesbezügliche auf § 240 Abs. 3 BAO zu stützende Rückerstattungsanträge wären bei jenem Finanzamt einzubringen, das nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes für die Rückerstattung von Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge zuständig ist (das ist das für die Körperschaftsteuerveranlagung der abzugspflichtigen Bank zuständige Amt).
Das Rückerstattungsverfahren der vorgenannten Art könnte allerdings nur in jenen Fällen stattfinden, in denen keine Kapitalertragsteueranrechnung durch Antrag gem. § 97 Abs. 4 EStG beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erwirkt werden kann.
15. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |
Schlagworte: | Anleihe, Anrechnungssystem, Anrechnung der ausländischen Steuer, Kapitalertragsteuerabzug, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Kapitalerträge, Anrechnungsverpflichtung |
Verweise: | § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |