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Beteiligungen an ungarischen GesmbH & Co KGs

BMFS 236/63/1-IV/4/9315.9.19931993

EAS 303

In Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl II S. 695) ist auch in Österreich die Entscheidung über die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des österreichischen EStG bzw. KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ergibt sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit dem Aufbau und der wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Gesellschaft - zB einer OHG bzw. KG oder einer GmbH - für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen hat, so ist die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.

Entspricht daher eine in Ungarn errichtete GesmbH & Co KG nach dem Gesamtbild ihrer Verhältnisse einer vergleichbaren österreichischen Mitunternehmerschaft, dann lösen Vorgänge zwischen der ungarischen KG und dem österreichischen Kommanditisten im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich die im österreichischen inländischen Recht vorgesehenen steuerlichen Folgen aus, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die ungarische KG im Geltungsbereich der ungarischen Steuerrechtsordnung als Körperschaft besteuert wird. Nimmt demzufolge die ungarische KG eine Gewinnausschüttung an den österreichischen Kommanditisten vor, so stellt dies aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung eine steuerlich nicht erfassbare Entnahmehandlung dar; der Umstand, dass dieselbe Gewinnausschüttung auf ungarischer Seite als "Dividende" nach Artikel 10 Abs. 2 DBA-Ungarn mit einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung belegt wird, kann für sich allein nicht bewirken, dass in Österreich auf Grund von Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens eine Besteuerung vorgenommen wird; denn eine solche nach DBA-Recht Österreich zustehende Steuerberechtigung kann im Ausschüttungsjahr (Entnahmejahr) mangels Erfüllung eines innerstaatlichen Besteuerungstatbestandes keine Steuerpflicht auslösen.

Eine etwas differenzierte Betrachtung ist auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 27.2.1991, BStBl II 1991, 444, für als Gesellschaftersondervergütung von der ungarischen KG gezahlte Zinsen anzustellen. Werden derartige Zinsen in Ungarn als steuerliche Betriebsausgabe gewinnmindernd abgesetzt, fallen sie nicht unter Artikel 7 DBA-Ungarn (Betriebstättenregel), sondern sind dem Artikel 11 DBA-Ungarn (Zinsen) zuzuordnen; dies hat zur Folge, dass sie in Österreich sowohl nach DBA-Recht besteuert werden dürfen als auch nach inländischem Recht im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht als Sondervergütung des österreichischen Kommanditisten steuerlich zu erfassen sind.

15. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 10 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 11 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

Beteiligung, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Dividendenausschüttung, Gewinnausschüttungen, Quellensteuer

Verweise:

BFH 27.02.1991, I R 15/89, BStBl II 1991, 444
RFH 12.2.1930, RFHE 27 S. 73
BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695

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