EAS 843
Erwirbt ein liechtensteinisches Produktionsunternehmen, das Vorarlberger Grenzgänger beschäftigt, eine österreichische Eigentumswohnung und vermietet es diese unter dem ortsüblichen Mietzins an einen österreichischen Grenzgänger-Arbeitnehmer, dann fließt hiedurch dem Grenzgänger-Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu, der - falls die Wohnraumbewertungskriterien der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 unterschritten werden - die Steuerbemessungsgrundlage des Grenzgängers entsprechend erhöht.
Das liechtensteinische Unternehmen unterliegt mit den aus der Wohnungsvermietung erzielten Einkünften der inländischen beschränkten Steuerpflicht, es sei denn, dass angesichts des niedrigen Mietzinses in einem überschaubaren Zeitraum (12 Jahre) kein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten im Sinn der Liebhabereiverordnung (BGBl. Nr. 33/1993) zu erwarten ist. Das Besteuerungsrecht ist jedenfalls gemäß Artikel 6 DBA-Liechtenstein Österreich zugewiesen.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen muss bedauernd mitgeteilt werden, dass diese derzeit aus innerorganisatorischen Gründen nicht in das EAS-Verfahren miteingebunden werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie internationale Steuerfälle betreffen.
13. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Grenzgänger, Vermietungseinkünfte, Wohnung, Wohnstätte |
Verweise: | Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992 |