EAS 840
Vermietet ein österreichisches Chemieunternehmen Spezialgeräte für Süßwasserbehandlung an einen tschechischen Kunden, dann unterliegen die hiefür von dem tschechischen Kunden gezahlten Mietentgelte als "Lizenzgebühren" nach Artikel 12 DBA-CSSR in Tschechien einer 5%igen Abzugsbesteuerung.
Der Umstand, dass im Jahr 1992 Art. 12 des OECD-Musterabkommens revidiert und in diesem Zusammenhang derartige Mietentgelte aus dem Lizenzgebührenbegriff eliminiert wurde ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Denn Änderungen in den Bestimmungen des OECD-Musterabkommens sind als solche - anders als Änderungen im OECD-Kommentar zu Bestimmungen des Musterabkommens, die in bilaterale österreichische DBAs aufgenommen worden sind - ohne rechtliche Auswirkung in Österreich.
13. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | Abzugssteuer, Steuerabzug, Lizenzgebühr, Mietentgelt |
Verweise: | Art. 12 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |