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Verlustvortrag bei DBA-steuerfreien Auslandseinkünften

BMF04 0610/114-IV/4/9625.3.19961996

EAS 845

Hat ein österreichischer Industrieller sowohl in seinem inländischen Gewerbebetrieb als auch in seinem monegassischen Gewerbebetrieb einen Verlust von je S 4,000.000,- erlitten und im gleichen Jahr aus einer Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeit in der Schweiz einen Gewinn von S 7,000.000,- erzielt, der gemäß Art. 15 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist, dann ist weder der österreichische noch der monegassische Verlust mit den schweizerischen Einkünften auszugleichen. Beide Verluste bewahren daher ihre Vortragsfähigkeit in Österreich.

Diese Beurteilung beruht auf der Überlegung, dass die nach einem DBA in Österreich von der Besteuerung freizustellenden Auslandseinkünfte wohl für die Ermittlung des inländischen Steuersatzes anzusetzen sind, dass aber eine Einbeziehung in die österreichische Steuerbemessungsgrundlage einen Abkommensverstoß darstellen würde. Ein sich nur in der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abspielender Verlustausgleich kann daher nicht mit den außerhalb dieser Bemessungsgrundlage verbleibenden DBA-steuerfreien Einkünften erfolgen.

25. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Befreiungssystem, gewerbliche Tätigkeit, Steuerfreistellung, Verlustausgleich, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführer, Geschäftsführervergütung

Stichworte