EAS 846
Wird im Zuge einer Betriebsprüfung aufgedeckt, dass die an eine schweizerische AG gezahlten Lizenzgebühren einer Briefkastengesellschaft gegenüber geleistet wurden und wird nun von Parteienseite eingewendet, dass der wahre Lizenzgebührenempfänger eine operative britische Gesellschaft ist, dann ist nicht auszuschließen, dass der stattgefundene Lizenzgebührenfluss nach dem österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich entlastungsfähig sein kann.
Allerdings wird dem zuständigen Finanzamt nicht entgegengetreten werden können, wenn es unter den gegebenen Umständen den österreichischen Lizenzgebührenzahler auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Steuerrechtes zur Haftung für die vorenthaltene österreichische Abzugssteuer heranzieht. Denn eine Unterlassung des Steuerabzuges unter Berufung auf entgegenstehende Vorschriften des DBA-Großbritannien wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn für ausreichende Nachweise über das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen gesorgt worden wäre (AÖFV. Nr. 31/86 idgF).
Dem britischen Unternehmen steht es aber frei, im Rahmen eines in Großbritannien einzuleitenden Verständigungsverfahrens eine DBA-konforme Quellensteuerentlastung in Österreich herbeizuführen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens behindert nicht den Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens.
25. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Steuerentlastung, Steuerumgehung, Briefkasteneigenschaft, Abzugsbesteuerung, Nachweis, Verständigungsverfahren, Quellensteuer |
Verweise: | AÖF Nr. 31/86 idgF |