EAS 847
Wird ein in Großbritannien ansässiger Manager zum Mitglied des Vorstandes einer österreichischen Gesellschaft bestellt, dann unterliegen die hiefür gezahlten Vergütungen im allgemeinen nach den Regeln des Artikels 15 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens der österreichischen Besteuerung. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einer österreichischen Kapitalgesellschaft und den Vorstandsmitgliedern werden aus der Sicht des Steuerrechtes im allgemeinen als Dienstverträge gewertet. Bei Anwendung von Artikel 15 DBA-Großbritannien würden die von der österreichischen Kapitalgesellschaft gezahlten Vergütungen in dem Ausmaß der inländischen Besteuerung unterliegen, als sie auf Tätigkeiten entfallen, die auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt werden.
Es ist einzuräumen, dass nach RZ 607 der Lohnsteuerrichtlinien nicht auszuschließen ist, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Vorstandsmitglied als Werkvertrag oder als freier Dienstvertrag zu beurteilen ist. Ob derartige besondere Gegebenheiten vorliegen, kann allerdings nicht im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens beurteilt werden, sondern müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden, da hiefür umfassendere Erhebungen erforderlich wären, wobei auch auf die Beurteilung durch die britische Steuerverwaltung Bedacht zu nehmen sein wird.
Sollte die Tätigkeit tatsächlich nicht im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausgeübt werden, könnte gemäß Art. 14 DBA-Großbritannien in Österreich nur dann ein Besteuerungsrecht geltend gemacht werden, wenn für die Ausübung der österreichischen Vorstandstätigkeit in Österreich eine "feste Einrichtung" (z.B. ein Arbeitszimmer) dauerhaft dem Vorstandsmitglied zur Verfügung steht.
27. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Dienstvertrag, Dienstverhältnis, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung |
Verweise: | LSt-RL |