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Gewinnausschüttung an eine deutsche Holdinggesellschaft vor Ablauf der zweijährigen Behaltefrist

BMF04 1482/70-IV/4/9623.12.19961996

EAS 996

 

Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine deutsche Muttergesellschaft geleistet, die nicht in der Lage ist, eine schriftliche Erklärung über ihre Unbedenklichkeit im Sinn von § 2 der Durchführungsverordnung zu § 94a EStG (BGBl. Nr. 56/1995) auszustellen, so kann nach Maßgabe dieser Verordnung im Rückerstattungsweg eine Vollentlastung von der österreichischen KESt erwirkt werden, wenn hiebei jeglicher Missbrauchsverdacht widerlegt werden kann (z.B. dadurch, dass nachgewiesen wird, dass hinter der deutschen Briefkastengesellschaft durchwegs operativ tätige Kapitalgesellschaften in EU-Staaten stehen) (EAS 910).

Diese in EAS 910 getroffene Aussage beruht auf der Erwägung, dass § 94a EStG die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug ausschließlich deshalb statuiert, um einer missbräuchlichen Ausnutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie zu begegnen. Sobald die Anspruchsberechtigung einer EU-Gesellschaft der Finanzverwaltung gegenüber nachgewiesen ist, kann daher die Steuerentlastung richtlinienkonform vorgenommen werden.

Der Einsatz des Rückerstattungsverfahrens als Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Steuervorteilen einer EU-Richtlinie erscheint nunmehr durch das EUGH-Urteil vom 17. Okt. 1996, Rs. C-283/94 , Denkavit, bestätigt; denn in einem seiner Rechtssätze führt der Gerichtshof unter anderem aus, dass die Richtlinie nicht dazu verpflichtet, "die Vergünstigungen sofort zu gewähren, wenn die Muttergesellschaft sich einseitig verpflichtet, die Mindestbeteiligungszeit einzuhalten".

Andererseits wird aus dem genannten Urteil der Schluss zu ziehen sein, dass dann, wenn der Missbrauchsverdacht gegenüber der Finanzverwaltung im Rückerstattungsverfahren einwandfrei entkräftet ist, die Steuerentlastung zu gewähren ist. Dies gilt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht nur in den der EAS 910 zugrunde liegenden Fällen, sondern auch in Fällen in denen die Mindestbeteiligungsfrist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Besteht daher für das über den Rückerstattungsantrag entscheidende Finanzamt nach seinen eigenen Feststellungen kein Anlass mehr, daran zu zweifeln, dass die Mindestbeteiligungsfrist eingehalten werden wird und dass bei - einer derzeit unvorhersehbaren - Nichteinhaltung die Kapitalertragsteuer bei der österreichischen Tochtergesellschaft im Haftungsweg jederzeit eingebracht werden kann, dann wird die Steuerrückerstattung auch schon vor Ablauf der Zweijahresfrist vorgenommen werden können. Denn bei richtlinienkonformer Interpretation von § 94a EStG wird dieser Bestimmung in den gegenständlichen Aspekten keine über die Verhinderung von unberechtigten Steuerentlastungen hinausgehende Bedeutung beizumessen sein.

23. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Entlastung, Kapitalertragsteuer, Missbrauch, Briefkasteneigenschaft, Nachweis, Rückerstattung, Haftungsbescheid

Verweise:

EuGH 17.10.1996, Rs C-283/94
Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG , ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer - Mutter-Tochter-Richtlinie, BGBl. Nr. 56/1995
EAS 910

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